Mit dem Urteil des BGH vom 10. 12. 2013 – II ZR 53/12, DB 2014 S. 410 liegt nach einschlägiger Rspr. aus den vergangenen Jahren eine weitere höchstrichterliche Entscheidung zu den Grundsätzen der sog. wirtschaftlichen Neugründung vor. Mit dem aktuellen Urteil bestätigt der BGH seine bisherige Spruchpraxis und gibt darüber hinaus weitere Richtlinien für die Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Neugründung an die Hand, indem er erstmals zu der Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf eine Gesellschaft in Liquidation Stellung nimmt.
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Existenzvernichtender Eingriff – BGH zeigt Grenzen auf
Sowohl der existenzvernichtende Eingriff als auch die sog. Unterbilanzhaftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern ist seit langem immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung und juristischen Diskussion. Der BGH hatte kürzlich in einem Urteil Gelegenheit, zu beidem erneut Stellung zu nehmen und einige Streitfragen diesbezüglich zu entscheiden.
Hintergrund des Urteils vom 23. 4. 2012 – II ZR 252/10, DB 2012 S. 1261) war die Klage eines Insolvenzverwalters gegen die Gesellschafter und Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Diese hatten zunächst eine Vorabgewinnausschüttung an sich ausgezahlt, aber ca. 5 Monate später aufgrund der schlechten Auftragslage die Liquidation der Insolvenzschuldnerin beschlossen. Wenige Tage später wurde die Geschäftsausstattung der Insolvenzschuldnerin an eine Verwertungsgesellschaft veräußert und wiederum wenige Wochen später gründeten sie eine neue Kommanditgesellschaft mit gleichgelagertem Geschäftszweck. Diese neue Gesellschaft trat in die bestehenden Verträge der Insolvenzschuldnerin ein und übernahm deren Mitarbeiter.
Stimmverbot: Richten in eigener Sache bei gemeinsamen Verfehlungen
Geht es um die eigene Verfehlung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, liegt auf der Hand, dass er bei der Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn aufgrund dieser Verfehlung befangen ist und einem Stimmverbot unterliegt. Was jedoch, wenn ein solcher Beschluss über ein Fehlverhalten eines anderen Geschäftsführers gefasst wird und dem Gesellschafter-Geschäftsführer Mittäterschaft in derselben Angelegenheit zur Last gelegt wird? Ist er stimmberechtigt, weil eigentlich nur gegen eine andere Person vorgegangen werden soll, oder ist er nicht stimmberechtigt, weil ihn eigentlich derselbe Vorwurf trifft? Diese Frage hat jüngst der BGH zu beantworten gehabt.
Mehr Rechtssicherheit bei der Einziehung von Geschäftsanteilen
Due Diligence – Mitwirkungspflichten der Gesellschafter?
Bei Unternehmenskäufen wird heute in den meisten Fällen eine Due Diligence Prüfung durchgeführt. Dies betrifft sowohl sog. Share Deals, d.h. den Erwerb von Geschäftsanteilen, als auch sog. Asset Deals, d. h. den Erwerb eines überwiegenden Teils des Betriebsvermögens. Wörtlich bedeutet „Due Diligence“, ein aus dem US-amerikanischen Kapitalmarktrecht stammender Begriff, „die gebotene Sorgfalt“. In der Praxis versteht man darunter, dass dem Käufer des Unternehmens detaillierte und ausführliche Informationen über das Unternehmen zur Vorbereitung des Unternehmenskaufs zur Verfügung gestellt werden. Der Übernehmer wird dann nach dieser Analyse der Betriebs- und Geschäftsdaten die Werthaltigkeit des Unternehmens als auch mögliche Risiken bewerten und in das Kaufpreisangebot einfließen lassen.
Soweit es sich bei der Zielgesellschaft um eine Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern handelt und sich alle Gesellschafter über die Einleitung eines Verkaufsprozesses einig sind, gibt es in der Regel keine Probleme. Rechtliche Probleme ergeben sich jedoch beispielsweise dann, wenn nicht alle Gesellschafter ihre Anteile veräußern möchten, sondern wenn nur ein Teil der Gesellschafter möglicherweise auch nur Minderheitsgesellschaftsanteile an der Zielgesellschaft an einen Dritten veräußern will. In dieser Konstellation stellt sich insbesondere auch die Frage der Mitwirkungspflicht der Geschäftsführung und der übrigen Gesellschafter bei der Vorbereitung und Durchführung eines Due Diligence Prozesses, da ein potentieller Erwerber auch bei dem Erwerb von Minderheitsanteilen in aller Regel zumindest eine eingeschränkte Due Diligence durchführen möchte (eingehend dazu Mielke/Molz, DB 2008 S. 1955 ff.).
Abfindungszahlungen bei Ausscheiden von Gesellschaftern
Trennen sich die Wege der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), so kommt es häufig zum Streit insbesondere darüber, wann und in welchem Umfang die Abfindung zu zahlen ist. Oft hört man dabei von Verzögerungstaktiken, die die verbleibenden Gesellschafter hinsichtlich der Bestimmung und der Auszahlung des Abfindungsguthabens anwenden. Dem hat der BGH nun in zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen einen (zeitlichen) Riegel vorgeschoben. » weiterlesen
Haftung gegenüber GmbH-Mitgesellschaftern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 5. 4. 2011 – II ZR 279/08 (DB0422015) entschieden, dass ein GmbH-Gesellschafter, der gegenüber einer Bank einer Gesellschaftsschuld beigetreten ist, einem Mitgesellschafter, an den die Bank ihre Forderung gegen die Gesellschaft abgetreten hat, persönlich haftet. Dies gilt auch dann, wenn der Mitgesellschafter später im Rahmen einer Kapitalerhöhung nahezu sämtliche Anteile an der Gesellschaft erwirbt. » weiterlesen