Verzwickte Situation. Anbieter von Web-basierten Videorekordern müssen sich eine Genehmigung bei den TV-Sendern holen, hat das BGH jetzt entschieden. Damit ist ihnen ihr Geschäftsmodell abhanden gekommen. Die lachenden Dritten sind die TV-Sender selber, die das Geschäft jetzt selber übernehmen dürften.In seinen Urteilen vom 22.04.2009 (I ZR 216/06 und I ZR 175/07) hat der BGH festgestellt, dass so genannte internetbasierte Videorecorder (IVR) ohne Zustimmung der Sendeunternehmen unzulässig sind. Dies bestätigt die jetzt zugestellte Urteilsbegründung des BGH. Und es klingt mal wieder schlüssig, was die juristischen Ober-Gralshüter in Karlsruhe da ausgetüftelt haben.
Entweder, so der BGH, läuft der Aufzeichnungsprozess für die betreffenden Fernsehsendungen nicht automatisiert ab. In diesem Fall stellt der Anbieter des IVR die Vervielfältigung der Fernsehsendung selbst her, um sie dann später einem seiner Kunden zur Ansicht anzubieten. Der Anbieter hat also im übertragenen Sinne selber auf den Record-Knopf gedrückt. Diese Vervielfältigung ist ohne Zustimmung der Sendeunternehmen rechtswidrig, sagen die BGH-Richter. Sie ist insbesondere nicht durch die so genannte Freiheit der Privatkopie gedeckt, weil der Anbieter mit Gewinnerzielungsabsicht, also gewerblich handelt.
Anders wäre es möglicherweise, wenn der Nutzer am PC Zuhause auf den Button klickt und die Aufnahme für sich bestellt und sie dann automatisch ausgelöst wird. Dann käme in Betracht, dass die Herstellung der Vervielfältigungen den Nutzern zuzurechnen ist. Aber das Problem: Werden dann jedoch mehreren Kunden Vervielfältigungen einer bestimmten Fernsehsendung, einer Aufzeichnung also, zu Verfügung gestellt, bedarf das Angebot wegen des Weitersenderechts der Zustimmung der Sendeunternehmen. Denn in diesem Fall sendet der Anbieter des IVR die Fernsehsendung an die IVR weiter. Eine denkbare Lösung könnte sein, dass immer genau eine Aufzeichnung einer Sendung für einen Nutzer getätigt wird. Also meinetwegen hunderttausend mal das WM-Endspiel. Das jedoch erscheint praktisch unbezahlbar, wenn man sich alleine den nötigen Festplattenplatz vor Augen hält.
Damit, so jedenfalls RTL in einer Pressemitteilung, ist das „massentaugliche Angebot eines IVR ohne Zustimmung der Sendeunternehmen rechtlich nicht möglich“. Der Schlüssel hier ist „ohne die Sendeunternehmen“. Ich bin sicher, dass sich die TV-Sendeanstalten jetzt dieses Businessmodell aneignen und selber in Kooperation aufziehen werden. Wenn sich alle gegenseitig die Rechte erteilen, geht es nur noch darum, wie sie hinterher dann die Kohle der Kunden untereinander aufteilen. Günstiges Know-How und Start-Ups in der Konkursphase wird es ja wahrscheinlich bald zu Schleuderpreisen zu kaufen geben.
Das BGH hat die Sache an die Vorinstanzen zurückverwiesen.










