Artikel mit dem Tag: Erbschaftsteuer

Volle Erbschaftsteuerverschonung ohne Beachtung der Lohnsummenregelung – Familienholdings als Lohnsummenblocker

RA/StB Dr. Stephan Viskorf, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

RA/StB Dr. Stephan Viskorf, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

Der Erlass der Finanzverwaltung vom 5. 12. 2012 (BStBl. I 2012 S. 1250 = DB 2013 S. 91) schafft Klarheit in vielen offenen Streitfragen und damit auch neue Gestaltungsmöglichkeiten, die Anwendung der Lohnsummenregelung zu vermeiden. » Weiterlesen

Erbschaftsteuerprozesse: Bei Erledigungserklärung droht der Verlust von Prozesszinsen

RA Dr. Gerhard Specker, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Dr. Gerhard Specker, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Das ErbStG steht bekanntlich wieder einmal auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Der BFH ist von der Verfassungswidrigkeit überzeugt und hat daher – wie allgemein erwartet – das BVerfG angerufen (BFH-Beschluss vom 27. 9. 2012 – II R 9/11, DB0524035). Davon sind alle Steuerfestsetzungen seit 2009 betroffen. Denn der mögliche Verfassungsverstoß erfasst über die Tarifvorschrift des § 19 ErbStG sämtliche Steuerfälle. Die Finanzverwaltung hat bereits darauf reagiert und versieht alle Steuerfestsetzungen mit einem Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 14. 11. 2012 – 2012/0987650, DB 2012 S. 2661). Soweit sie dies auch in Steuerbescheiden nachholt, gegen die bereits finanzgerichtliche Klagen anhängig sind, stellt sich die Frage, ob der Kläger sich einer vom Finanzamt ausgesprochenen Erledigungserklärung anschließen soll. » Weiterlesen

Die Cash-GmbH geht weiter – aber wie lange noch?

RA Dr. Christoph Philipp, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

Die Empfehlung des Bundesrats zur Beseitigung der ErbSt-Begünstigung sog. Cash-GmbHs wird heftig diskutiert (vgl. dazu etwa Viskorf, Steuerboard DB0492242). Bis zuletzt war unklar, ob der Bundestag diese Regelung (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG-E) in seiner Sitzung vom 25. 10. 2012 beschließen würde.

Der Bundestag hat die Einschränkung der Cash-GmbH bislang nicht beschlossen. Derzeit zählen daher insbesondere Zahlungsmittel und Bankguthaben weiterhin nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen i. S. von § 13b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Kapitalgesellschaften, deren Vermögen überwiegend aus „Cash“ besteht, können deshalb weiterhin steuerfrei verschenkt oder vererbt werden. Die Nutzung der Cash-GmbH als Gestaltungsinstrument wurde vom BFH mit Beschluss vom 27.  9.  2012 (II R 9/11, DB0524035) zwischenzeitlich sogar ausdrücklich gebilligt. Das Gericht hat festgestellt, dass es sich hierbei um eine vom Gesetzgeber geschaffene Gestaltungsmöglichkeit handelt, deren Nutzung nicht als missbräuchlich angesehen werden kann. De lege lata wurde somit hinsichtlich der Cash-GmbH zusätzliche Rechtssicherheit geschaffen. » Weiterlesen

Ist das Bankguthaben eines Unternehmens zukünftig „schädliches“ erbschaftsteuerliches Verwaltungsvermögen?

 

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Der Bundesrat hat am 6. 7. 2012 eine umfassende Stellungnahme zum Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG ) 2013 beschlossen (BR-Drucks. 302/12, vgl. auch DB0483201). Die Stellungnahme sieht u. a. eine Ergänzung des ErbStG vor, durch die eine Nutzung unerwünschter schenkungsteuerlicher Gestaltungsmodelle verhindert werden soll (Stichwort: Cash-GmbH, vgl. auch Renger, DB0483266). Steuertechnisch soll dies durch Aufnahme der Positionen „Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen“ in den gesetzlichen Verwaltungsvermögenskatalog erfolgen. Fraglich ist, ob die mögliche Gesetzesergänzung dazu führt, dass zukünftig das Bankguthaben eines Unternehmens (z. B. Festgeld) stets schädliches Verwaltungsvermögen darstellt. Nach meinem Verständnis ist dies bei Zugrundelegung des Gesetzentwurfs der Länderkammer nicht der Fall. » Weiterlesen

„Auskunftssperre“ bei erbschaftsteuerlicher Poolung von Anteilen an einer Verlust- oder Zinsvortrags-Kapitalgesellschaft – Überlegungen aus Beratersicht

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Bei der erbschaftsteuerlichen Poolung von Anteilen an einer KapGes., bei der nicht genutzte (steuerliche) Verluste oder ein Zinsvortrag bestehen, stellt sich die Frage, ob der Abschluss des Poolvertrags zum (ggf. anteiligen) Untergang dieser Steuerpositionen führen könnte (§ 8c KStG). Im Fachschrifttum wird die Frage zwar überwiegend mit nein beantwortet. Die Finanzverwaltung scheint eine (ggf. anteilige) Verlust- und Zinsvortragsvernichtung bei Abschluss eines Poolvertrags jedoch zumindest im Einzelfall für möglich zu halten. Die Thematik ist dem Vernehmen nach Diskussionsgegenstand einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe, erfahrungsgemäß werden verbindliche Auskünfte mit Blick auf die anhängige Bund-Länder-Abstimmung gegenwärtig nicht erteilt. Dazu die folgenden Überlegungen aus Beratersicht.

Ausgangsüberlegung: „Erbschaftsteuerschutz“ lieber heute als morgen

Die Vererbung der Anteile eines Gesellschafters an einer KapGes. (z. B. 10%-Beteiligung von X an Holding-GmbH) kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen „erbschaftsteuerfrei“ erfolgen. Die Erben sind in diesem Fall z. B. nicht gezwungen, der Gesellschaft Liquidität zwecks Zahlung von ErbSt zu entziehen. Eine steuerbegünstigte Vererbung der Anteile setzt u. a. voraus, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Vererbung am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als 25% unmittelbar beteiligt war (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Sofern dies nicht der Fall ist, kann der Gesellschafter  (= Erblasser) durch Abschluss eines Poolvertrags mit anderen Gesellschaftern eine begünstigte Beteiligung „herstellen“ (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG; z. B. X schließt Poolvertrag mit den Gesellschaftern A und B, danach sind z. B. 30% der Holding-GmbH-Anteile gepoolt). Da Gevatter Tod seinen Besuch bekanntlich nicht ankündigt, empfiehlt sich – unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände – der kurzfristige Abschluss eines Poolvertrags (Herstellung von ErbSt-Schutz). » Weiterlesen

Zur steuerbegünstigten Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Voraussetzung für eine steuerbegünstigte Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist unter anderem eine „unmittelbare“ Beteiligung des Schenkers an der Gesellschaft. Fraglich ist, ob eine unmittelbare Beteiligung an der Kapitalgesellschaft für Schenkung- bzw. Erbschaftsteuerzwecke auch vorliegt, wenn der Schenker über eine zwischengeschaltete vermögensverwaltende Personengesellschaft an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Nach einer Entscheidung des FG Köln ist die Frage – zu Gunsten des Steuerpflichtigen – zu bejahen (Urteil vom 16. 11. 2011, 9 K 3087/10, Revision anhängig, Az. des BFH: II R 4/12). » Weiterlesen

Neue Hürde bei der erbschaftsteuerlichen Poolung stimmrechtsloser Anteile?

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Nach den Vorschriften des ErbStG kann der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seine Gesellschaftsanteile im Rahmen einer Schenkung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen schenkungsteuerlich „begünstigt“ übertragen. Entsprechendes gilt im Fall einer Übertragung von Todes wegen. Eine vollständige Vermeidung von Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer ist nicht ausgeschlossen. Voraussetzung für eine begünstigte Schenkung ist u. a. eine unmittelbare Beteiligung des Schenkers in Höhe von mehr als 25% am Nennkapital der Gesellschaft (Mindestbeteiligung) zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Auf die Anzahl der dem Schenker zustehenden Stimmrechte kommt es nicht an, d. h. auch die Übertragung stimmrechtsloser Anteile ist begünstigungsfähig. Danach kann z. B. die Schenkung einer 30% Beteiligung am Grundkapital einer Aktiengesellschaft in Form stimmrechtsloser Vorzugsaktien begünstigt sein. » Weiterlesen

Erneute Änderung des Erbschaftsteuergesetzes

RA StB Dr. Stephan Viskorf, Counsel bei Pöllath + Partners, München

RA StB Dr. Stephan Viskorf, Counsel bei Pöllath + Partners, München

Der Bundesrat hat am 17. 6. 2011 beschlossen, in den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinieumsetzungsgesetz-BeitrRLUmsG) neben den bereits von der Bundesregierung vorgesehenen Ergänzungen des Erbschaftsteuergesetzes weitere Änderungen dieses Gesetzes aufzunehmen (Drucks. 253/11). Aus erbschaftsteuerlicher Sicht ist die vom Bundesrat angestrebte Neuschaffung eines § 7 Abs. 8 ErbStG von erheblicher Bedeutung. Der Bundesrat versucht mit § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG-E, die Besteuerungslücke bei Vermögenstransfers im Rahmen von disquotalen Einlagen per Gesetz zu schließen. » Weiterlesen