Die Empfehlung des Bundesrats zur Beseitigung der ErbSt-Begünstigung sog. Cash-GmbHs wird heftig diskutiert (vgl. dazu etwa Viskorf, Steuerboard DB0492242). Bis zuletzt war unklar, ob der Bundestag diese Regelung (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG-E) in seiner Sitzung vom 25. 10. 2012 beschließen würde.
Der Bundestag hat die Einschränkung der Cash-GmbH bislang nicht beschlossen. Derzeit zählen daher insbesondere Zahlungsmittel und Bankguthaben weiterhin nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen i. S. von § 13b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Kapitalgesellschaften, deren Vermögen überwiegend aus „Cash“ besteht, können deshalb weiterhin steuerfrei verschenkt oder vererbt werden. Die Nutzung der Cash-GmbH als Gestaltungsinstrument wurde vom BFH mit Beschluss vom 27. 9. 2012 (II R 9/11, DB0524035) zwischenzeitlich sogar ausdrücklich gebilligt. Das Gericht hat festgestellt, dass es sich hierbei um eine vom Gesetzgeber geschaffene Gestaltungsmöglichkeit handelt, deren Nutzung nicht als missbräuchlich angesehen werden kann. De lege lata wurde somit hinsichtlich der Cash-GmbH zusätzliche Rechtssicherheit geschaffen. » Weiterlesen




