Artikel zum Thema: Specker, Gerhard

Erbschaftsteuerprozesse: Bei Erledigungserklärung droht der Verlust von Prozesszinsen

RA Dr. Gerhard Specker, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

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Das ErbStG steht bekanntlich wieder einmal auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Der BFH ist von der Verfassungswidrigkeit überzeugt und hat daher – wie allgemein erwartet – das BVerfG angerufen (BFH-Beschluss vom 27. 9. 2012 – II R 9/11, DB0524035). Davon sind alle Steuerfestsetzungen seit 2009 betroffen. Denn der mögliche Verfassungsverstoß erfasst über die Tarifvorschrift des § 19 ErbStG sämtliche Steuerfälle. Die Finanzverwaltung hat bereits darauf reagiert und versieht alle Steuerfestsetzungen mit einem Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 14. 11. 2012 – 2012/0987650, DB 2012 S. 2661). Soweit sie dies auch in Steuerbescheiden nachholt, gegen die bereits finanzgerichtliche Klagen anhängig sind, stellt sich die Frage, ob der Kläger sich einer vom Finanzamt ausgesprochenen Erledigungserklärung anschließen soll. » Weiterlesen

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten: Keine Aussetzung der Vollziehung trotz Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit?

RA Dr. Gerhard Specker, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

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Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden u. a. Schuldzinsen (zu 25%) und Miet- und Pachtzinsen für Grundstücke (zu 12,5%) und für bewegliche Wirtschaftsgüter (zu 5%) für Zwecke der GewSt dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Begründet wird dies mit dem (inzwischen) wohl zweifelhaften Charakter der GewSt als Objektsteuer, die den Gewerbebetrieb als solchen und nicht den Gewerbetreibenden besteuern will. » Weiterlesen

Schadensersatzanspruch des Stpfl. bei Fehlern des FA?

RA Dr. Gerhard Specker, Counsel bei Pöllath + Partners, Berlin

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Die Finanzbehörden können sich bei rechtswidrigem Vollzug der Steuergesetze schadensersatzpflichtig machen. Anspruchsgrundlage dafür sind der Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG) und – bei Verstößen gegen EU-Recht – der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch. Der Stpfl. muss Rechtsschutz gegen fehlerhaftes Handeln der Finanzbehörden regelmäßig zunächst vor den Finanzgerichten suchen (Vorrang des Primärrechtsschutzes). Bestätigen diese der Finanzbehörde rechtmäßiges Handeln, entfällt zugleich die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch. Nach einem erfolgreichen Finanzgerichtsprozess dagegen muss die Finanzbehörde ihr rechtswidriges Handeln korrigieren, also etwa den angefochtenen Steuerbescheid ändern. Daraufhin fällige Steuererstattungen muss sie grds. mit immerhin 6% jährlich verzinsen. Außerdem hat der obsiegende Stpfl. einen Kostenerstattungsanspruch gegen das FA, allerdings beschränkt auf die gesetzlichen Gebühren. Für darüberhinausgehende Schäden steht ihm ggf. ein Schadensersatzanspruch zu. Ein mögliches Hindernis für die Geltendmachung von Schadensersatz dürfte darin liegen, dass der Stpfl. das Dauerverhältnis zu seinem FA nicht (zusätzlich) belasten will. Auch der steuerliche Berater mag wenig Neigung verspüren, etwa im Anschluss an einen erfolgreichen Finanzgerichtsprozess zu einem Schadensersatzprozess vor den Zivilgerichten zu raten und diesen durchzuführen oder zu begleiten.