Artikel zum Thema: Fischer, Nico

Private Vermögensverwaltung und Gewerblichkeit

RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

Die Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit ist regelmäßig Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung. Dabei geht es i. d. R. um Fälle des Grundstücks- und Wertpapierhandels. In einem etwas exotischeren Fall hatte der BFH kürzlich über die steuerliche Einordnung des Erwerbs von gebrauchten Lebensversicherungen zu entscheiden.  In seiner Entscheidung über diesen Sonderfall hat der BFH die Bedeutung der qualitativen Kriterien für die Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung bekräftigt und das Abstellen auf bloß quantitative Merkmale abgelehnt. Gleichzeitig hat er eine Streitfrage bezüglich der gewerblichen Prägung en passant geklärt. » Weiterlesen

Inkonsistente Besteuerung von Verlusten im Privatvermögen

RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer hat der Gesetzgeber bei Kapitalvermögen, das im steuerlichen Privatvermögen gehaltenen wird, die Unterscheidung zwischen den laufenden Erträgen und den Einkünften aus der Veräußerung des Kapitalvermögens selbst aufgegeben. Während nunmehr auch die Gewinne aus den Wertveränderungen des Kapitalvermögens steuerlich verstrickt sind, ist die Behandlung von Verlusten jedoch nicht konsistent. » Weiterlesen

Kein Anspruch auf einen bestimmten Inhalt einer verbindlichen Auskunft

RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

Die Erteilung verbindlicher Auskünfte durch die Finanzverwaltung stellt ein wichtiges Instrument zur Steuerplanung dar. In einem kürzlich ergangenen Urteil (BFH-Urteil vom 29. 2. 2012 – IX R 11/11, DB 2012 S. 1550) hat der BFH entschieden, dass ein Stpfl. die inhaltliche Richtigkeit einer zu seinen Ungunsten ergangenen verbindlichen Auskunft nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüfen kann. Falls das FA im Rahmen der verbindlichen Auskunft zu Ungunsten des Stpfl. entscheidet, so bleibt dem Stpfl. deshalb i. d. R. nur, sein ursprüngliches Vorhaben aufzugeben oder er stellt sich auf eine Auseinandersetzung im Steuerfestsetzungsverfahren ein. Hier ist die Entscheidung des FA einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich. » Weiterlesen