Artikel zum Thema: Andreas Richter

Alternatives oder kumulatives Verhältnis von Ertrags- und Substanzbesteuerung?

RA/FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei Pöllath+Partners, Berlin

Mit Beschluss vom 12. 9. 2011 – VIII B 70/09 (DB0469885) hat der BFH im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung eines ESt-Bescheids zu der Problematik der gleichzeitigen Belastung ein- und desselben Lebenssachverhalts mit SchenkSt und ESt Stellung bezogen. In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar seinen bisherigen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und den Güterstand der Gütertrennung rückwirkend vereinbart. Der aus diesem Güterstandswechsel resultierende Zugewinnausgleichsanspruch wurde für einen Zeitraum von ca. fünf Jahren zinslos gestundet und anschließend ausbezahlt. Das zuständige FA ermittelte aufgrund der zinslosen Stundung aus dem Nominalbetrag des Zugewinnausgleichs nach § 12 Abs. 3 BewG einen Zinszufluss und beurteilte diesen als einkommensteuerpflichtig.

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Das Ende erbschaftsteuerfreier Unternehmensnachfolgen rückt näher!

RA FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei Pöllath+Partners, Berlin

Im Regelungssystem des derzeit geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes werden Unternehmensnachfolgen in besonderem Maße privilegiert. Wird unternehmerisches Vermögen (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Betriebsvermögen, Anteile an KapGes. von mehr als 25%) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder von Todes wegen auf die nächste Generation oder einen Dritten übertragen, können weitgehende steuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden. Geknüpft an bestimmte Bedingungen bleiben im Grundsatz 85% des unternehmerischen Vermögens von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer verschont (Regelverschonung), auf Antrag kann unter bestimmten engen Voraussetzungen alternativ eine vollständige Steuerverschonung erreicht werden (Optionsverschonung). Nach der Konzeption des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Verschonungsregeln strengen Behaltens- bzw. Fortführungsvoraussetzungen, mit denen der Erhalt von Arbeitsplätzen gesichert werden soll.

Aktuell hat das BMF ein Gutachten seines Wissenschaftlichen Beirats zur „Begünstigung des Unternehmensvermögens in der Erbschaftsteuer“ veröffentlicht, das die derzeit geltenden Verschonungsregeln für unternehmerisches Vermögen unter primär volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten auf den Prüfstand stellt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die weitreichenden Vergünstigungen bei Unternehmensnachfolgen nicht gerechtfertigt werden können und in Zukunft vollständig abgeschafft werden sollen. Gleichzeitig sollen die Freibeträge maßvoll reduziert werden. Motive zur Abschaffung der Verschonungsregeln und Reduzierung der Freibeträge seien, den gesetzlich veranlassten Druck zur Nutzung von Steuergestaltungsmöglichkeiten abzumildern und auf diese Weise Anreize zu ausschließlich steuerlich motivierten Gestaltungen zu Lasten von wirtschaftlich vernünftigen Nachfolgeentscheidungen  zu beseitigen. » Weiterlesen

Wohnsitzverlagerung aus steuerlichen Gründen: Wenn, dann richtig!

RA FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P+P Pöllath+Partners, Berlin

Nicht nur politische Diskussionen um eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes, Überlegungen zur Einschränkung der umfassenden Verschonungsregeln für Betriebsvermögen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer und die mögliche Wiedereinführung einer Vermögensteuer im Falle eines Regierungswechsels im Jahre 2013, sondern auch die aktuelle Diskussion um die Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene veranlassen vermögende Privatpersonen, einen Wegzug in das Ausland aus steuerlichen Gründen in Erwägung zu ziehen. » Weiterlesen

Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit des Rechtsnachfolgers?

RA FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei Pöllath+Partners, Berlin

In dem nunmehr anhängigen Verfahren (Az.: II R 15/11) hat der BFH darüber zu entscheiden, ob die Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers eine Nachlassverbindlichkeit des Rechtsnachfolgers darstellt. Der überwiegende Teil des Schrifttums kritisiert seit einiger Zeit die mögliche kumulative Besteuerung des mit einer latenten Einkommensteuerschuld belasteten Vermögens sowohl mit Erbschaft- als auch mit Einkommensteuer. Gleichwohl entschied das Niedersächsische FG am 23. 2. 2011, dass die Einkommensteuer des Todesjahres des Erblassers selbst dann nicht als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung abgezogen werden kann, wenn der Erblasser am 31. Dezember um 0:15 Uhr verstirbt (Az.: 3 K 332/10). » Weiterlesen

Reinvestitionsklausel versus Lohnsummenprüfung

RA/FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei Pöllath+Partners, Berlin

Wird unternehmerisches Vermögen (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25%) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder von Todes wegen auf die nächste Generation oder einen Dritten übertragen, können weitgehende steuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden. Im Grundsatz bleiben 85% des unternehmerischen Vermögens von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer verschont (Regelverschonung), auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen alternativ eine vollständige Verschonung erreicht werden (Optionsverschonung). » Weiterlesen

Steuerbegünstigte Unternehmensnachfolge auch in Drittstaaten?

RA FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei Pöllath+Partners, Berlin

Diese Frage hat der BFH kürzlich (Beschluss vom 15. 12. 2010 - II R 63/09, DB 2011 S. 214) dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Der BFH äußert unter europarechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Zweifel, ob eine erbschaftsteuerliche Ungleichbehandlung von Anteilen an Kapitalgesellschaften je nach deren Belegenheit innerhalb oder außerhalb der EU bzw. des EWR mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) vereinbar ist (vgl. Kessler, Steuerboard, DB0403646).  » Weiterlesen

Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung einer Schenkungsteuerpflicht

RA FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei Pöllath+Partners, Berlin

Die schenkungsteuerliche Behandlung von Ehegatten-Oderkonten ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren (zuletzt FG Nürnberg, Urteil vom 25. 3. 2010 – 4 K 654/08). Grund hierfür ist, dass die steuerlichen Rechtsfolgen der Errichtung eines Oder-Kontos, d. h. die gemeinsame Inhaberschaft beider Ehepartner an einem Konto mit der Maßgabe, dass beide jeweils einzeln und unabhängig voneinander gegenüber der kontenführenden Bank über das Konto verfügen können, oftmals leichtfertig übersehen werden (vgl. hierzu: Kessler, Steuerboard, DB0417324). Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erfüllt die Einräumung der Mitinhaberschaft eines Oder-Kontos bzw. die Einzahlung auf ein solches den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, da die Gemeinschaftskonten und -depots unabhängig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere grundsätzlich beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen sind und insoweit der nicht einzahlende Ehegatte bereichert ist. Vor diesem Hintergrund sollten Steuerpflichtige bzw. ihre Berater besonderes Augenmerk darauf richten, die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Risiken, die mit Oder-Konten einhergehen, auszuschließen.

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Abfindungsklauseln: Überprüfungsbedarf nach der Erbschaftsteuerreform!

RA FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei Pöllath+Partners, Berlin

Verschiedene Anlässe können zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft führen (Kündigung, Tod, Anteilsentziehung). Rechtsfolge der Beendigung der Mitgliedschaft des Gesellschafters ist, dass er zwar sämtliche Rechte und Pflichten aus seiner Gesellschafterstellung verliert, als Ausgleich dafür aber einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft erhält. Während die gesetzliche Grundregel (§ 738 Abs. 1 BGB) normiert, dass sich die Höhe des Abfindungsanspruchs an der Höhe des vollen wirtschaftlichen Werts des Gesellschaftsanteils (Verkehrswert) orientiert, können die Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften als Ausfluss der grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit auch eigene Regelungen für die Höhe der Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters fixieren. » Weiterlesen