Dass § 8c KStG sowohl in der Literatur als auch mittlerweile in der Rspr. ob seines überschießenden Charakters umstritten ist, dürfte hinreichend bekannt sein. Insofern verwundert es nicht, dass eine Begrenzung der Norm auf reine Missbrauchsfälle vielfach gefordert wird. Teilweise – wenngleich in unzureichendem Maße – ist der Gesetzgeber diesen Forderungen im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. 12. 2009 durch die Einführung der Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG) sowie der Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 Satz 6 ff. KStG) nachgekommen. Auch unter dem insoweit modifizierten § 8c KStG wird einer am Normzweck der Missbrauchsvermeidung orientierten Auslegung der Vorschrift daher nach wie vor erhebliche Bedeutung zukommen. Das FG Berlin-Brandenburg hat nunmehr mit Urteil vom 18. 10. 2011 (8 K 8311/10, DB0483381) in bemerkenswerter Weise die Vorschrift des § 8c KStG a. F. (i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. 8. 2007) vor dem Hintergrund der ihr gesetzgeberisch zugedachten Missbrauchsvermeidungskonzeption teleologisch reduziert. » Weiterlesen


