Die im April unterzeichneten DBA mit den Niederlanden (12. 4. 2012, vgl. DB0470582) und Luxemburg (23. 4. 2012, vgl. Meldung unter DB0470947) enthalten hinsichtlich der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften eine wesentliche Neuerung im Vergleich zu ihren Vorgängern.
Anteilsveräußerungsgewinne bei Immobiliengesellschaften
Art. 13 der DBA verteilt die Besteuerungsbefugnisse zwischen den DBA-Staaten bei der Veräußerung von Vermögen. Dabei werden Anteilsveräußerungsgewinne i. d. R. nur im Ansässigkeitsstaat des veräußernden Gesellschafters besteuert. Der neue Art. 13 Abs. 2 der beiden DBA macht hiervon eine Ausnahme: » Weiterlesen



