Artikel aus dem Juni 2012

Die Reform der Konzernbesteuerung – Was bleibt vom 12-Punkte-Programm zur Steuervereinfachung übrig?

StB Dr. Pia Dorfmueller, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

Am 14. 2. 2012 haben sich die Finanzexperten der schwarz-gelben Koalition auf 12-Punkte zur weiteren Modernisierung und Vereinfachung des Unternehmenssteuerrechts geeinigt. Damit soll ein wichtiger Teil des Koalitionsvertrags auf den Weg gebracht werden. Vorrangiges Ziel ist dabei nicht nur die Entlastung der Wirtschaft, sondern eine strukturelle Steuervereinfachung, die verlässliche und einfache Rahmenbedingungen für Unternehmen und weniger Aufwand in der betrieblichen Steuerpolitik vorsieht.

In den vergangenen Wochen wurde mehrfach durch Vertreter der Finanzverwaltung bestätigt, dass die große Reform der Konzernbesteuerung in diesem Jahr ausfällt (vgl. bspw. den Bericht zur IFSt-Jahrestagung am 11. 6. 2012 in Berlin, BB 2012 S. 1570). Einige Punkte des ursprünglichen 12-Punkte-Programms werden wohl dennoch in das JStG 2013 einfließen, welches am 23. 5. 2012 von der Bundesregierung (BR-Drucks. 302/12) beschlossen wurde. » Weiterlesen

Erwerb einer Immobilien-KapGes.: Vermeidung von GrESt durch Nutzung einer „Ringbeteiligung“

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Der Erwerb von mind. 95% der Anteile an einer KapGes., zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört (z. B. Immobilien-GmbH), unterliegt der GrESt (§ 1 Abs. 3 GrEStG). Die einer (geplanten) Transaktion anhaftende GrESt-Belastung stellt regelmäßig eine Realisierungshürde dar, eine Transaktionsstrukturierung erfolgt stets auch mit dem Ziel einer GrESt-Minimierung oder -vermeidung. Eine Möglichkeit, die Entstehung von GrESt bei einem Erwerb sämtlicher Anteile an einer Immobilien-GmbH zu vermeiden, könnte mit Blick auf eine jüngst veröffentlichte Entscheidung des FG Köln die Nutzung einer „Ringbeteiligung“ sein (FG Köln, Urteil vom 30. 11. 2011 – 5 K 1542/09, DB0481055, Rev. nicht zugelassen; Nichtzulassungsbeschwerde wohl anh., Az. des BFH: II B 5/12). » Weiterlesen

Schadensersatzanspruch des Stpfl. bei Fehlern des FA?

RA Dr. Gerhard Specker, Counsel bei Pöllath + Partners, Berlin

RA Dr. Gerhard Specker, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Die Finanzbehörden können sich bei rechtswidrigem Vollzug der Steuergesetze schadensersatzpflichtig machen. Anspruchsgrundlage dafür sind der Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG) und – bei Verstößen gegen EU-Recht – der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch. Der Stpfl. muss Rechtsschutz gegen fehlerhaftes Handeln der Finanzbehörden regelmäßig zunächst vor den Finanzgerichten suchen (Vorrang des Primärrechtsschutzes). Bestätigen diese der Finanzbehörde rechtmäßiges Handeln, entfällt zugleich die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch. Nach einem erfolgreichen Finanzgerichtsprozess dagegen muss die Finanzbehörde ihr rechtswidriges Handeln korrigieren, also etwa den angefochtenen Steuerbescheid ändern. Daraufhin fällige Steuererstattungen muss sie grds. mit immerhin 6% jährlich verzinsen. Außerdem hat der obsiegende Stpfl. einen Kostenerstattungsanspruch gegen das FA, allerdings beschränkt auf die gesetzlichen Gebühren. Für darüberhinausgehende Schäden steht ihm ggf. ein Schadensersatzanspruch zu. Ein mögliches Hindernis für die Geltendmachung von Schadensersatz dürfte darin liegen, dass der Stpfl. das Dauerverhältnis zu seinem FA nicht (zusätzlich) belasten will. Auch der steuerliche Berater mag wenig Neigung verspüren, etwa im Anschluss an einen erfolgreichen Finanzgerichtsprozess zu einem Schadensersatzprozess vor den Zivilgerichten zu raten und diesen durchzuführen oder zu begleiten.

Die schenkungsteuerpflichtige Sanierung

RA/StB Dr. Stephan Viskorf, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

RA/StB Dr. Stephan Viskorf, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

Keine Entwarnung durch den gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. 3. 2012

„Zwischen fremden Dritten schenkt man sich nichts“. Diese im Rechtsverkehr vorherrschende Grundüberzeugung gilt für die SchenkSt spätestens ab Einführung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 13. 12. 2011 nicht mehr. Mit § 7 Abs. 8 ErbStG hat der Gesetzgeber nicht nur eine Vorschrift geschaffen, mit der – wie es der ursprünglichen gesetzgeberischen Intention entsprach – disquotale Einlagen von sich nahestehenden Gesellschaftern der SchenkSt unterworfen werden können. Da eine Bereicherungsabsicht des Leistenden mit Rücksicht auf die in der Vorschrift enthaltene gesetzliche Fiktion nicht erforderlich ist, können auch Konstellationen zwischen fremden Dritten der SchenkSt unterliegen, in denen es vollkommen offensichtlich ist, dass sich die Parteien nichts schenken wollen, bzw. in denen die Empfänger zum Teil gar nicht wissen, dass ihnen etwas geschenkt wird. Dies betrifft insbesondere auch Sanierungsfälle. Mit dem am 14. 3. 2012 veröffentlichten Anwendungserlass der Finanzverwaltung waren Hoffnungen auf eine praxistaugliche Verwaltungsauffassung verbunden. Diese Hoffnungen wurden leider größtenteils enttäuscht. » Weiterlesen

Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften – Die neuen DBA mit den Niederlanden und Luxemburg

RA/StB Dr. Hardy Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Die im April unterzeichneten DBA mit den Niederlanden (12. 4. 2012, vgl. DB0470582) und Luxemburg (23. 4. 2012, vgl. Meldung unter DB0470947) enthalten hinsichtlich der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften eine wesentliche Neuerung im Vergleich zu ihren Vorgängern.

Anteilsveräußerungsgewinne bei Immobiliengesellschaften

Art. 13 der DBA verteilt die Besteuerungsbefugnisse zwischen den DBA-Staaten bei der Veräußerung von Vermögen. Dabei werden Anteilsveräußerungsgewinne i. d. R. nur im Ansässigkeitsstaat des veräußernden Gesellschafters besteuert. Der neue Art. 13 Abs. 2 der beiden DBA macht hiervon eine Ausnahme: » Weiterlesen