Artikel aus dem April 2012

Wider den missbräuchlichen Gesamtplan bei Umstrukturierungen

WP StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei KPMG, Köln

WP/StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei KPMG, Köln

Für die Gestaltungs- und Steuerrechtsdurchsetzungsberatung in Umstrukturierungsfällen ist ein wich­tiges neues BFH-Urteil vom 9. 11. 2011 – X R 60/09 (DB 2012 S. 779 und DB0469717) zur Kenntnis zu nehmen, das im Einzelfall sehr hilfreich sein kann. Es geht um „Vorfeldmaßnahmen“ einer betrieblichen Umstruktu­rierung, die eine geplante Buchwertverknüpfung oder Zwischenwertaufstockung wegen Zurückbehalt einer wesentlichen Betriebsgrundlage u. U. gefährden können. Stets müssen für privilegierte Umstrukturierungen sämtliche zum Zeitpunkt der Einbringung zum Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil (einschl. Sonderbetriebsvermö­gen I und II) gehörende „funktional wesentliche Betriebsgrundlagen“ übertragen werden. Damit können in en­gem zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende oder gleichzeitig erfolgende Sonder­transaktionen die Buchwertverknüpfungsmöglichkeit gefährden. » Weiterlesen

Vorzeitiges Ende eines Gewinnabführungsvertrags steuerlich gefährlich

RA/FAStR/StB Dr. Wolfgang Walter, Geschäftsführer MAZARS Tax GmbH, Stuttgart

Gewinnabführungsverträge werden nur zur Steuerersparnis geschlossen. Sonst würde niemand die Nachteile des Unternehmensvertrags in Kauf nehmen. Die vornehme Zurückhaltung der Zivilrechtler bezüglich des Vertragsabschlusses („in der Regel“, „vornehmlich“ aus steuerlichen Gründen) wird durch die steuerliche Praxis widerlegt. Wenn man die zahlreichen zivil- und steuerrechtlichen Fallgruben vermeidet, gelingt schnell und zuverlässig die steuerliche Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten innerhalb von Unternehmensgruppen. Trotz mancher berechtigter Kritik am geltenden Organschaftsrecht können viele große Unternehmen mit dem status quo bestens leben – man weiß, was man hat. Allerdings muss man sich auf mindestens fünf Jahre (Mindestlaufzeit) binden, wenn der Vertrag zur ertragsteuerlichen Organschaft führen soll. Was sich zunächst gut anlässt, kann bereits innerhalb dieser 5-Jahres-Frist schon wieder anders aussehen. Die Vertragsparteien wünschen dann ein schnelles Ende der Verpflichtung zur Gewinnabführung, häufig vor allem zum Schutz vor dem drohenden Verlustausgleich gegenüber der Organgesellschaft. » Weiterlesen

Änderungen zur Betriebsstättenbesteuerung durch das geplante JStG 2013

StB Dr. Axel Nientimp, Partner von Deloitte, Düsseldorf

Der Referentenentwurf vom 5. 3. 2011 für ein JStG 2013 sieht in Art. 5 umfangreiche Änderungen von § 1 AStG vor, wodurch eine nationale Rechtsgrundlage für die uneingeschränkte Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf grenzüberschreitende Betriebsstättenfälle geschaffen werden soll. Hierdurch soll die internationale Gewinnabgrenzung bzw. Gewinnverteilung für KapGes., PersGes. und Betriebsstätten einheitlich geregelt werden. Insbesondere soll die internationale Gewinnabgrenzung zwischen Betriebsstätten an den neuen „Authorised OECD Approach“ (AOA) angepasst werden. Da der Fremdvergleichsgrundsatz für die Betriebsstättengewinnabgrenzung im nationalen Steuerrecht bisher nur unvollständig in § 4 Abs. 1 EStG und § 12 Abs. 1 KStG kodifiziert ist, wird hier eine Lücke zu dem AOA geschlossen, wie er in dem neuen Art. 7 OECD-MA, dem Musterkommentar hierzu, sowie im OECD-Betriebsstättenbericht vom 22. 7. 2010 verstanden wird. » Weiterlesen

Geschäftsleitung als „Mittelpunkt“ im Zentrum der Peripherie

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Die Besteuerung von in Deutschland erzieltem Einkommen einer KapGes. ist oft davon abhängig, dass dieses Einkommen einer „Geschäftsleitungs-Betriebstätte“ zugeordnet werden kann.

Im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird davon ausgegangen, dass eine KapGes. mehrere „Orte der Geschäftsleitung“ haben kann, mit der Folge einer sich auf das weltweite Einkommen erstreckenden Steuerpflicht auch in verschiedenen Staaten (Art. 4 Abs. 1 OECD-MA). Ist das der Fall, soll es zur Bestimmung des Hauptansässigkeitsstaats auf den „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ ankommen, wenn man so will, auf die „gewichtigere”, die „effektive” Geschäftsleitung bzw. den Ort, wo letztere zu lokalisieren ist (Art. 4 Abs. 3 OECD-MA).

Weiter geht das DBA-Recht davon aus, dass eine in einem Staat aufgrund des dortigen Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft in einem anderen Staat eine Betriebsstätte auch in Form eines weiteren (weniger gewichtigen) „Ortes der (bloßen) Leitung“ (Art. 5 Abs. 2 lit. a OECD-MA) haben kann, was in diesem Staat eine „nur“ beschränkte Steuerpflicht mit bestimmtem Einkommen aus diesem Staat nach sich zieht. » Weiterlesen

Kein Vorsteuerabzug für Holding-Gesellschaften

StB Dr. Michael Best, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

Das bloße Halten und Verwalten von Beteiligungen berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 9. 2. 2012 (V R 40/10, DB 2012 S. 614) nochmals in aller Deutlichkeit klargestellt. Auch Konzerndienstleistungen beseitigen diesen Ausschluss i. d. R. nicht.

In Konzernstrukturen, aber auch bei isolierten Unternehmenserwerben werden Tochtergesellschaften bzw. die erworbenen Anteile oftmals durch eigene Holding-Gesellschaften gehalten und verwaltet. Aus dem Erwerb und der Verwaltung dieser Beteiligungen entstehen regelmäßig hohe Aufwendungen, die mit Vorsteuer belastet sind. Da aus dem Halten der Beteiligungen keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen (Erzielung von Dividenden, Zinsen aus Gesellschafterdarlehen sowie Veräußerungserlöse) resultieren, ist ein Vorsteuerabzug grds. ausgeschlossen. Regelmäßig erbringen die Holding-Gesellschaften zugleich aber Dienstleistungen (Beratungsleistung) an die Tochtergesellschaften. Diese unterliegen der USt und berechtigen für sich genommen zum Vorsteuerabzug. Der BFH hatte nun darüber zu entscheiden, wie weit der Vorsteuerabzug in einer solchen Situation reicht. » Weiterlesen

JStG 2013: Kapitalertragsteuerpflichtige Zahlungen mit Qualifikationskonflikt bis zur Verkündung des Gesetzes aufschieben?

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Unter Berücksichtigung des vorliegenden Referentenentwurfs zum JStG 2013 (Entwurf vom 5. 3. 2012, DB0468704) erscheint es im Einzelfall überlegenswert, eine geplante kapitalertragsteuerpflichtige Zahlung an einen im Ausland ansässigen Gläubiger, die mit einem Qualifikationskonflikt behaftet sein könnte (z. B. Gewinnausschüttung einer KapGes., Lizenz- oder Zinszahlung), erst nach Verkündung des Gesetzes vorzunehmen. Der Gesetzgeber beabsichtigt, einen Anspruch auf Erstattung von KapESt bei Vorliegen eines Qualifikationskonflikts gesetzlich zu regeln. Die Neuregelung soll allerdings erst für Zahlungen Anwendung finden, die nach Verkündung des JStG 2013 geleistet werden. » Weiterlesen

Das Steuerabkommen mit der Schweiz – der zweite Anlauf

StB Dr. Pia Dorfmueller, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

Am 5. 4. 2012 wurde in Bern ein Protokoll zur Änderung des am 21. 9. 2011 in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt („Steuerabkommen“)  unterzeichnet („Ergänzungsprotokoll“, vgl. DB0470249). Die Verhandlungen über das Steuerabkommen wurden ursprünglich am 10. 8. 2011 abgeschlossen (vgl. BMF, PM Nr. 32/2011 vom 10. 8. 2011). Am 22. 9. 2011 wurde das Steuerabkommen mit der Schweiz auf der Internetseite des BMF veröffentlicht, nachdem es am Tag zuvor von Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble und der Schweizer Finanzministerin Dr. Eveline Widmer-Schlumpf in Berlin unterzeichnet wurde. Das Steuerabkommen soll am 1. 1. des nach beiderseitiger Notifikation folgenden Kalenderjahres in Kraft treten; von der Bundesregierung wird der 1. 1. 2013 angestrebt.

SPD, Bündnis 90/die Grünen sowie die Linke lehnen die geplante einmalige pauschale Nachzahlung ab und fordern weiterhin den Kauf von CDs aus der Schweiz mit den Daten mutmaßlicher Steuerhinterzieher aus Deutschland.

Zu dem nun unterzeichneten Ergänzungsprotokoll erklärte Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble „Mit dem Ankommen werden wir in die Lage versetzt, für die Vergangenheit und für die Zukunft Kapitalanlagen deutscher Staatsbürger in der Schweiz zu besteuern. Das sind Steuereinnahmen, die ohne Abkommen laufend verjähren würden. So wird Gerechtigkeit hergestellt …“ (vgl. BMF, PM Nr. 12/2012 vom 5. 4. 2012). » Weiterlesen

„Auskunftssperre“ bei erbschaftsteuerlicher Poolung von Anteilen an einer Verlust- oder Zinsvortrags-Kapitalgesellschaft – Überlegungen aus Beratersicht

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Bei der erbschaftsteuerlichen Poolung von Anteilen an einer KapGes., bei der nicht genutzte (steuerliche) Verluste oder ein Zinsvortrag bestehen, stellt sich die Frage, ob der Abschluss des Poolvertrags zum (ggf. anteiligen) Untergang dieser Steuerpositionen führen könnte (§ 8c KStG). Im Fachschrifttum wird die Frage zwar überwiegend mit nein beantwortet. Die Finanzverwaltung scheint eine (ggf. anteilige) Verlust- und Zinsvortragsvernichtung bei Abschluss eines Poolvertrags jedoch zumindest im Einzelfall für möglich zu halten. Die Thematik ist dem Vernehmen nach Diskussionsgegenstand einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe, erfahrungsgemäß werden verbindliche Auskünfte mit Blick auf die anhängige Bund-Länder-Abstimmung gegenwärtig nicht erteilt. Dazu die folgenden Überlegungen aus Beratersicht.

Ausgangsüberlegung: „Erbschaftsteuerschutz“ lieber heute als morgen

Die Vererbung der Anteile eines Gesellschafters an einer KapGes. (z. B. 10%-Beteiligung von X an Holding-GmbH) kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen „erbschaftsteuerfrei“ erfolgen. Die Erben sind in diesem Fall z. B. nicht gezwungen, der Gesellschaft Liquidität zwecks Zahlung von ErbSt zu entziehen. Eine steuerbegünstigte Vererbung der Anteile setzt u. a. voraus, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Vererbung am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als 25% unmittelbar beteiligt war (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Sofern dies nicht der Fall ist, kann der Gesellschafter  (= Erblasser) durch Abschluss eines Poolvertrags mit anderen Gesellschaftern eine begünstigte Beteiligung „herstellen“ (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG; z. B. X schließt Poolvertrag mit den Gesellschaftern A und B, danach sind z. B. 30% der Holding-GmbH-Anteile gepoolt). Da Gevatter Tod seinen Besuch bekanntlich nicht ankündigt, empfiehlt sich – unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände – der kurzfristige Abschluss eines Poolvertrags (Herstellung von ErbSt-Schutz). » Weiterlesen