Steuerpflichtige und ihre Berater wollen das deutsche Steuerrecht für Ihre Zwecke stets steueroptimal nutzen. Dies ist innerhalb der bestehenden Gesetze grundsätzlich weder verboten noch verwerflich. Von den Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerrechts darf der Steuerpflichtige Gebrauch machen. Stehen ihm mehrere Wege offen, kann er denjenigen wählen, bei dem die geringste Steuer anfällt. Er darf jedoch die Steuergesetze nicht umgehen, indem er Gestaltungsmöglichkeiten durch die Wahl eines rechtlich oder wirtschaftlich unangemessenen Weges missbräuchlich ausnutzt. In einem interessanten Fall hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob das steuerliche Ziel der Verlustnutzung missbräuchlich oder ein ausreichender wirtschaftlicher Grund für eine zulässige Gestaltung ist. » Weiterlesen


