Mit Urteil vom 26. 9. 2012 – 10 AZR 370/10 (DB0492237) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit einer Schadensersatzforderung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens befasst. Diese Entscheidung des BAG bildet den Abschluss eines bemerkenswerten Verfahrens, welches zwischen zwei Straßenbauunternehmen um eine Gesamtsumme in Höhe von über 46 Mio. Euro geführt wurde. Solche Summen sind in der Arbeitsrechtsprechung äußerst selten. Juristisch schwierig ist der Fall deshalb gewesen, da der Schadensersatzforderung der Vorwurf des wettbewerbswidrigen Verhaltens zugrunde lag. Bereits die Vorinstanz, das LAG Düsseldorf, hatte festgestellt, dass das beklagte Unternehmen zusammen mit den ehemaligen Mitarbeitern der Klägerin wettbewerbswidrig gehandelt hatte. An einem haftungsbegründenden Fehlverhalten gab es keinen Zweifel. Dennoch scheiterte die Schadensersatzklage. Warum? » Weiterlesen
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Grenzen der kartellrechtlichen Bußgeldhaftung bei Verschmelzung von Unternehmen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem im August 2011 ergangenen Beschluss (KRB 55/10 – HDI-Gerling = DB0462305) die Grenzen der Bußgeldhaftung nach deutschem Kartellrecht bei der Verschmelzung von Unternehmen aufgezeigt.
Nach §§ 81f. GWB i.V. mit § 30 OWiG kann das Bundeskartellamt (BKartA) Geldbußen gegen Unternehmen verhängen, deren Organe oder leitende Mitarbeiter einen Kartellrechtsverstoß begangen haben. Ist das Unternehmen erloschen, etwa durch Verschmelzung des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen, haftet der Gesamtrechtsnachfolger nur im Ausnahmefall, nämlich dann, wenn „zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu Identität besteht.“ Dies entspricht ständiger Rechtsprechung. Identität besteht etwa bei bloßer Änderung der Firma oder Wechsel der Rechtsform. Eine weitergehende Haftung scheitert nach BGH am Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, da der Wortlaut von § 30 Abs. 1 OWiG die Verhängung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen wegen einer Organtat nur bei Identität des Rechtsträgers erlaubt. » Weiterlesen
Keine Hemmung bei De-Facto-Vergaben
Nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein Vertrag von Anfang unwirksam, wenn die Vergabestelle einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einen Nachprüfungsverfahren festgestellt wurde (sog. De-Facto-Vergabe). Die Unwirksamkeit einer De-Facto-Vergabe kann nach Abs. 2 nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes (bzw. 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe), jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht wurde. » Weiterlesen





