Artikel mit dem Tag: Vergütung

Sitzungsgeld – Zur Strafbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedern wegen Untreue

RA Horst Grätz, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Das OLG Braunschweig hat durch Beschluss vom 14. 6. 2012 (Az. WS 44/12, 45/12) entschieden, dass sich der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft wegen Untreue strafbar machen kann, wenn er die Auszahlung einer Vergütung an die Aufsichtsratsmitglieder veranlasst oder duldet, die im Widerspruch zu der in der Satzung geregelten Vergütung steht. Die Aufsichtsratsmitglieder trifft dann auch in eigenen Vergütungsangelegenheiten eine Vermögensbetreuungspflicht.

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Bonuszahlungen in der Finanzkrise

 

Daniela Gunreben, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rödl & Partner Nürnberg

RAin/FAinARbR Daniela Gunreben, , Rödl & Partner Nürnberg

Im Zusammenhang mit der aktuellen Finanzkrise sind zahlreiche Geldinstitute in die Kritik geraten. Im Fokus stehen insbesondere die Finanzmanager und Investmentbanker, die weitgehend für die Krise verantwortlich gemacht werden. In der Öffentlichkeit besteht daher häufig Unverständnis darüber, dass diese trotz der Finanzkrise umfangreiche Bonuszahlungen verlangen. Aber haben Bänker trotz gefühlter Ungerechtigkeit hierauf in der Krise einen Anspruch? » Weiterlesen

Rechtsanwalt und Aufsichtsrat – eine brisante Kombination

Nicht selten ist ein die Gesellschaft betreuender Rechtsanwalt auch Mitglied im Aufsichtsrat. Der mit dem Vorstand geschlossene Mandatsvertrag bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 114 Abs. 1 AktG); eine ohne Zustimmung gewährte Vergütung ist zurückzugewähren, „es sei denn, dass der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt“ (§ 114 Abs. 2 S. 1 AktG). Eine solche Genehmigung hat der Aufsichtsrat der Fresenius SE am Jahresende 2008 für die Zahlung von ca. 1 Mio. € Honorar an die Kanzlei Noerr erteilt, deren Partner Dr. Schenk im Aufsichtsrat der SE sitzt. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 15. 2. 2011 – 5 U 30/10) sieht darin „schwere und eindeutige Gesetzesverstöße, die zur Versagung der (Gesamt-) Entlastung nach § 120 Abs.1 AktG führen mussten, denn einen Anspruch auf diese Zahlungen hatte die Anwaltspartnerschaft nicht, wie aus § 114 Abs.1 AktG folgt“. § 114 Abs.1 AktG sei nicht nur eine als „verfügungswirksame Bestimmung zu verstehen, sondern als Verhaltensnorm auszulegen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich ein Verbot, ohne wirksamen (Dritt-) Vertrag Zahlungen an ein Aufsichtsratsmitglied zu leisten.“ Der OLG-Senat setzt sich mit dem zweiten Absatz des § 114 AktG (Genehmigung!) nicht weiter auseinander, was durchaus erstaunlich ist. » Weiterlesen