Dank eines im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat in letzter Minute gefundenen Kompromisses kann die 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten. Nach Referentenentwurf 2011, RegE Anfang 2012, Ausschussberatung und Bundestagsbeschluss im Oktober 2012 entzündeten sich die Meinungsverschiedenheiten zwischen Regierungskoalition und SPD/GRÜNEN-regierten Ländern im Bundesrat vor allem an den Plänen, das Kartellrecht ganz weitgehend auf die gesetzlichen Krankenkassen anzuwenden. Nun kommt für die Kassen nur die Fusionskontrolle. Das Kartellrecht dagegen wird auch zukünftig nicht im Verhältnis der Krankenkassen untereinander und zu den Versicherten Anwendung finden. Weitere Änderungen in letzter Minute können Kommunen und kommunale Betriebe aufatmen lassen.
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Vertrauen auf Rechtsrat im europäischen Kartellrecht
Das europäische Kartellrecht ist komplex. Ob eine bestimmte Verhaltensweise zulässig oder unzulässig ist, lässt sich nicht immer leicht abschätzen. Verstößt ein Unternehmen gegen das europäische Kartellverbot, drohen hohe Bußgelder. Ob ein solcher Verstoß vorliegt, müssen die Unternehmen selbst prüfen und beurteilen (“Selbsteinschätzung”). Dies ist nicht überraschend, sondern gilt seit jeher bei jeder “normalen” Rechtsnorm. Im Kartellrecht war es früher aber anders. Denn bis zum 1. 5. 2004 konnten wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen bei der Europäischen Kommission angemeldet werden. Seitdem gilt jedoch das Prinzip des Genehmigungsvorbehalts nicht mehr, sondern das Prinzip der Legalausnahme, also die Selbsteinschätzung.
Bei schwierigen Zweifelsfragen liegt es für Unternehmen deshalb nahe, fachkundigen Rechtsrat einzuholen. Dies führt zu der Frage, ob eine Kartellbehörde ein Bußgeld gegen das Unternehmen verhängen darf, wenn es auf einen Rechtsrat vertraut hat, der sich später als unzutreffend herausgestellt hat. Darum geht es im Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen OGH im Fall Schenker, in dem die Generalanwältin Kokott am 28. 2. 2013 – Rs. C-681/11 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ihre Schlussanträge vorgelegt hat. Abzuwarten bleibt die Entscheidung des EuGH. Das Gericht folgt indessen häufig den Schlussanträgen der Generalanwälte.
Verzinsung kartellrechtlicher Geldbußen verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Verzinsung von kartellrechtlichen Geldbußen mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Beschluss vom 19. 12. 2012 – 1 BvL 18/11; dazu unter 1.). Praktische Folge dieser Entscheidung ist, dass die betroffenen Unternehmen nun noch mehr als bisher den Faktor Zeit – die Verfahrensdauer – in ihre Überlegungen einstellen müssen, ob sie gegen eine Bußgeldentscheidung des Bundeskartellamts (BKartA) ein Rechtsmittel einlegen (dazu unter 2.). Gegenwärtig belaufen sich die in Rede stehenden Zinsen der bereits laufenden Verfahren auf etwa 50 Mio. €.
1. Am 17. 3. 2005 setzte das BKartA gegen ein betroffenes Unternehmen wegen Kartellverstößen eine Geldbuße von 6,4 Mio. € fest. Das Unternehmen legte Einspruch ein. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens stellte das OLG Düsseldorf das Verfahren hinsichtlich einer Tat ein, auf die ein Teilbetrag der Geldbuße von 0,4 Mio. € entfiel. Im Juli 2009 nahm das Unternehmen wegen der Gefahr einer Erhöhung der verbleibenden Geldbuße durch das OLG Düsseldorf („Verböserung“ oder reformatio in peius) den Einspruch zurück und zahlte die vom Bundeskartellamt festgesetzte Geldbuße für die übrigen Taten.
Gerichtliche Überprüfung von Durchsuchungen durch die Europäische Kommission
Das Gericht der Europäischen Union („EuG“) hat in einem Urteil vom 19. 11. 2012 (Rs. T-135/09 – Nexans / Kommission) erörtert, in welchem Umfang Unternehmen Durchsuchungen durch die Europäische Kommission gerichtlich überprüfen lassen können. Es hat dabei der Kommission gewisse Grenzen gezogen. Aber weiterhin tragen die Unternehmen das erhebliche Risiko einer (selbst unverschuldeten) falschen Einschätzung der Ermittlungsbefugnisse der Kommission. Der Entscheidung lag eine Durchsuchung („Nachprüfung“) mehrerer Unternehmen wegen Preisabsprachen im Bereich Stromkabel im Jahr 2009 zugrunde. Die Entscheidung, mit welcher die Kommission die Nachprüfung anordnete, nannte als Gegenstand der Untersuchung „elektrische Kabel [...], u. a. einschließlich unterseeischer und unterirdischer Hochspannungskabel“. Nexans verlangte vor Gericht die Aufhebung der Nachprüfungsentscheidung, denn der Untersuchungsgegenstand sei zu unbestimmt und zu weit gefasst. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Kartellrecht hätten nur für die ausdrücklichen genannten Kabelarten vorgelegen. Letzteres ergebe sich aus den im Einzelnen durchsuchten Büros und aus einer Pressemitteilung der Kommission.
EU-Kommission kann EU bei Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder vertreten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 6. 11. 2012 entschieden, dass die Europäische Kommission (Kommission) die Europäische Union (EU) in einer Schadensersatzklage gegen Mitglieder von Kartellen vor nationalen Gerichten vertreten kann. Außerdem steht nach Auffassung des EuGH die Charta der Grundrechte der EU einer solchen Klage nicht entgegen, auch wenn die Klage auf einer Kartellentscheidung der Kommission beruht. Unternehmen sollten daher bedenken, dass die Kommission nicht nur als zuständige Behörde über einen Wettbewerbsverstoß entscheidet, sondern in derselben Sache auch potenzieller Klägervertreter in einem Schadensersatzprozess ist.
Kein Akteneinsichtsrecht in Kartell-Bonusanträge in Verfahren vor deutschen Gerichten
Abnehmer des Kaffeeröster-Kartells sind mit ihren Anträgen auf Offenlegung der Gerichtsakten und Bonusanträge in einem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf in den wesentlichen Punkten gescheitert. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 22. 8. 2012 – V-4 Kart 5 + 6/11 (OWi) festgestellt, dass eine Offenlegung von Anträgen nach der Bonusregelung des Bundeskartellamts (Bekanntmachung Nr. 9/2006 vom 7. 3. 2006) auch in Gerichtsverfahren nicht in Frage kommt.
Im Jahr 2009 stellten mehrere Kaffeeröster Bonusanträge beim Bundeskartellamt, das gegen drei Kartellanten in der Folge wegen Preisabsprachen Geldbußen i. H. von ca. 160 Mio. € verhängte. Die Kartellanten erhoben gegen diese Bußgeldbescheide Einspruch beim OLG Düsseldorf.
Krankenkassen und Fusionskontrolle – Entscheidung zugunsten des Wettbewerbs
Die Bundesregierung hat das laufende Gesetzgebungsverfahren betreffend das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die sog. „8. GWB-Novelle“, zum Anlass genommen, dem Streit über die Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften auf die gesetzlichen Krankenversicherungen ein Ende zu setzen. Neue Streitpunkte zeichnen sich jedoch bereits ab und der Streit um die genauen Grenzen des Kartellrechts wird die Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitswesens auch weiter „bereichern“.
Der Gesetzesentwurf von März 2012 sieht vor, dass die Regelungen des GWB über die Zusammenschlusskontrolle bei der freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen entsprechend anwendbar sind (§ 172a SGB V n. F.). Zudem wird die Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften über das Verhältnis der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (bisher § 69 SGB V) auf das Verhältnis der Krankenkassen untereinander und das Verhältnis zu den Versicherten ausgedehnt (§ 4 Abs. 3 SGB V n. F.).
Konzernhaftung für Joint Ventures nach EU-Kartellrecht
Das Europäische Gericht hat eine Entscheidung der Europäischen Kommission bestätigt, wonach die Chemieunternehmen El du Pont de Nemours und Dow Chemical gesamtschuldnerisch für eine Strafe i. H. von € 44.25 Mio. haftbar sind, welche aufgrund von wettbewerbswidrigem Verhalten gegen ihr 50/50-Gemeinschaftsunternehmen DDE verhängt wurde (EI du Pont de Nemours and Company v Commission T-76/08 and The Dow Chemical Company v Commission T-77/08). Das Urteil ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis, da es der Kommission erleichtern wird, die Haftung von Muttergesellschaften für ihre 50/50-Gemeinschaftsunternehmen zu begründen.
Nach EU-Kartellrecht kann das wettbewerbswidrige Verhalten eines rechtlich selbstständigen Tochterunternehmens dem Mutterunternehmen zugerechnet werden, wenn das Mutterunternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten des Tochterunternehmens ausübt. In solchen Situationen bestimmt das Tochterunternehmen sein Verhalten in wesentlichen Punkten nicht selbstständig, sondern führt lediglich Anweisungen des Mutterunternehmens aus. Bei hundertprozentigen Tochtergesellschaften gilt die widerlegliche Vermutung, dass das Mutterunternehmen nicht nur theoretisch einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten des Tochterunternehmens ausüben kann, sondern auch tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.
Zur Akteneinsicht in Kronzeugenanträge beim Bundeskartellamt
Das Amtsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 18. 1. 2012 (51 Gs 53/09, DB0466282) einer dritten Partei (Pfleiderer) die Akteneinsicht in Bonusanträge verweigert, welche Kartellteilnehmer beim Bundeskartellamt nach der Bonusregelung zum Erlass oder der Reduzierung von Kartellbußgeldern eingereicht haben. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Der Beschluss stellt die erste Anwendung der Grundsätze an, die der Europäische Gerichtshof in seinem Pfleiderer-Urteil (Pfleiderer AG v. Bundeskartellamt, Rs. C-360/09 – 14. 6. 2011, DB0423438) auf Vorlage des Amtsgerichts Bonn aufgestellt hat. Nach Ansicht des EuGH ist es Sache der jeweiligen nationalen Gerichte, im Einzelfall und auf Grundlage des nationalen Rechts zu entscheiden, ob einem Dritten Zugang zu Bonusanträgen bei nationalen Behörden zu gewähren ist.
Grenzen der kartellrechtlichen Bußgeldhaftung bei Verschmelzung von Unternehmen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem im August 2011 ergangenen Beschluss (KRB 55/10 – HDI-Gerling = DB0462305) die Grenzen der Bußgeldhaftung nach deutschem Kartellrecht bei der Verschmelzung von Unternehmen aufgezeigt.
Nach §§ 81f. GWB i.V. mit § 30 OWiG kann das Bundeskartellamt (BKartA) Geldbußen gegen Unternehmen verhängen, deren Organe oder leitende Mitarbeiter einen Kartellrechtsverstoß begangen haben. Ist das Unternehmen erloschen, etwa durch Verschmelzung des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen, haftet der Gesamtrechtsnachfolger nur im Ausnahmefall, nämlich dann, wenn „zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu Identität besteht.“ Dies entspricht ständiger Rechtsprechung. Identität besteht etwa bei bloßer Änderung der Firma oder Wechsel der Rechtsform. Eine weitergehende Haftung scheitert nach BGH am Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, da der Wortlaut von § 30 Abs. 1 OWiG die Verhängung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen wegen einer Organtat nur bei Identität des Rechtsträgers erlaubt. » Weiterlesen







