Das Jahr 2012 ist aus unternehmensrechtlicher Warte ohne Höhepunkte verlaufen. Die Gesetzgebung hat eine Pause eingelegt. Die Aktienrechtsnovelle, vgl. Merkner/Schmidt-Bendun, DB 2012, 98 (zuerst 2011, dann 2012) ändert abermals ihre Jahreszahl und wird wohl im Jahr 2013 das eine und andere renovieren (auch im Umwandlungsrecht). Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist überwiegend am 1. 3. 2012 in Kraft getreten und hat neben einem lebhaften fachwissenschaftlichen Echo (z.B. Brinkmann DB 2012, 1313; Marotzke, DB 2012, 560; Vallender, DB 2012, 1609) schon einige praktische Anwendung erfahren. Rechtspolitisch hat die Geschlechterquote für den Aufsichtsrat/Vorstand die Gemüter bewegt, was sich im Wahljahr 2013 fortsetzen dürfte. Der 69. Deutsche Juristentag lehnt eine gesetzliche Quotierung ab, im Übrigen fasste er moderate Beschlüsse zur Corporate Governance. » Weiterlesen
Artikel mit dem Tag: Insolvenz
Entfristung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffes
Am 9. 11. 2012 hat der Deutsche Bundestag – versteckt im „Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess“ – in zweiter und dritter Lesung die Entfristung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffes (§ 19 Abs. 2 InsO) beschlossen. Der in Folge der Weltwirtschaftskrise mit Wirkung ab 18. 10. 2008 durch Art. 5 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes in die Insolvenzordnung eingefügte Wortlaut, der ursprünglich auf einen Zeitraum von zwei Jahren bis zum 31. 12. 2010 befristet war und zwischenzeitlich bis zum 31. 12. 2013 verlängert wurde, wird nun auch über das Jahresende 2013 hinaus unbefristet Bestand haben. Danach liegt Überschuldung (nur) vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Englischer Administrator darf Interessenausgleich mit Namensliste schließen

Rechtsanwältin Frauke Heudtlaß, Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Frankfurt
Mit Urteil vom 20. 9. 2012 (6 AZR 253/11, DB 2012 Heft 39 S. M 17, Pressemitteilung Nr. 67/12) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Zielsetzung der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO; EG Nr. 1346/2000), effiziente und grenzüberschreitende Insolvenzverfahren sicherstellen zu wollen, hervorgehoben und klargestellt, dass vor diesem Hintergrund auch ein Administrator nach englischem Recht bei grenzüberschreitenden Insolvenzen innerhalb der EU als Insolvenzverwalter i. S. des § 125 der Insolvenzordnung (InsO) anzusehen ist und somit einen Interessenausgleich mit Namensliste abschließen kann, dem die Wirkungen des § 125 InsO, insbesondere die Vermutungswirkung der dringenden betrieblichen Erfordernisse als Grundlage für Kündigungen, zukommen.
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Kapitalaufbringung: Verdeckte Sacheinlage bei fehlgeschlagener Einlageleistung
Der BGH hat mit Beschluss vom 10. 7. 2012 – II ZR 212/10, DB 2012 S. 2157 entschieden, ob eine Zahlung im Rahmen einer Kapitalerhöhung zur Erfüllung der Einlagepflicht führt, wenn die Einlageleistung im ersten Versuch nicht wirksam erbracht wurde und im Anschluss an den zweiten Versuch der fehlgeleistete Betrag an den Gesellschafter zurückgewährt wird. Der BGH wertete dies als eine verdeckte Sacheinlage in Form des „Hin- und Herzahlens“.Eine Gesellschafterin einer GmbH hatte noch vor der Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses einen Geldbetrag mit dem Vermerk „Stammkapitalerhöhung“ auf das Gesellschaftskonto eingezahlt. Das Geld stammte aus einem Darlehen, das sie zur Finanzierung aufgenommen hatte. Als der Kapitalerhöhungsbeschluss gefasst wurde, hatte die Gesellschaft das Geld nahezu verbraucht.
Die Reform der Europäischen Insolvenzverordnung
Große Unternehmen wachsen international, aber wer ist eigentlich zuständig, wenn solche Firmen insolvent gehen, nach welchen Regeln wird das Verfahren abgewickelt und welche Befugnisse haben Insolvenzverwalter jenseits der Grenzen? Mit diesen Fragen kann man den Regelungsbereich der europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) gut beschreiben. Vor zehn Jahren, am 31. 5. 2002, ist die Verordnung in allen Ländern der EU – mit Ausnahme Dänemarks – in Kraft getreten. Damit wurden grenzüberschreitende Insolvenzen innerhalb der EU rechtlich geregelt. Nun geht es darum, die EUInsVO zu modernisieren, insbesondere vor dem Hintergrund der Erfahrungen in den vergangenen Jahren. Die EU-Kommission beabsichtigt bis zum Ende des Jahres einen Entwurf zur Reform der EuInsVO vorzulegen.
Geschäftsführerpflichten in der Unternehmenskrise
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27. 3. 2012 – II ZR 171/10, DB 2012 S. 1320 den Sorgfaltsmaßstab konkretisiert, an dem ein Geschäftsführer im Fall der Krise sein Verhalten auszurichten hat. Er entschied, dass ein Geschäftsführer einer GmbH, der nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, um selbst zu prüfen, ob er Insolvenzantrag für die Gesellschaft stellen muss, sich unverzüglich von einer unabhängigen, fachlich qualifizierten Person beraten lassen muss. Dieser Person gegenüber muss er die Verhältnisse der Gesellschaft umfassend darstellen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Er muss nicht nur unverzüglich den Beratungsauftrag erteilen, sondern auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfungsergebnisses hinwirken.
BGH verschärft Anfechtungsrisiken im Zahlungsverkehr
Zu den besonderen Rechtsfolgen von Unternehmensinsolvenzen gehört es, dass der Insolvenzverwalter auch berechtigte Zahlungen an Gläubiger, die noch vor der Insolvenz erfolgt sind, anfechten und vom Zahlungsempfänger zurückverlangen kann. Das geht zwar nicht ohne Weiteres und erfordert neben der Insolvenz des Schuldners weitere Umstände, jedoch hat die Rechtsprechung diese Hürden immer weiter abgesenkt. Besonders weitgehend ist dabei die Rechtsprechung zur sog. Vorsatzanfechtung, die statt der bekannten 3 Monate vor Insolvenzantragstellung 10 Jahre zurückreicht. Der Vergleich zur 3-jährigen Regelverjährung zeigt, welche außergewöhnlichen Risiken dahinterstecken. Wer bildet schon Rückstellungen für Zahlungen, die er vor Jahren vereinnahmt hat?
Konkludente Genehmigung von Einzugsermächtigungslastschriften
Mit Urteil vom 3. 4. 2012 – XI ZR 39/11, DB 2012 S. 1144, hatte der BGH erneut Gelegenheit sich zur konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen auf einem Bankkonto zu äußeren. Insbesondere im Rahmen der Insolvenz eines Vertragspartners besteht häufig Unsicherheit darüber, welche Zahlungen, die im Lastschriftverfahren realisiert werden konnten, Bestand haben und welche durch einen pauschalen Widerruf eines vorläufigen Insolvenzverwalters rückgängig gemachten werden können. Seit den Grundsatzentscheidungen des BGH vom 20. 7. 2010 – IX ZR 37/09, DB 2010 S. 1814, und XI ZR 236/07, DB 2010 S. 1817) gilt für die Beständigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift Folgendes:








