Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27. 3. 2012 – II ZR 171/10, DB 2012 S. 1320 den Sorgfaltsmaßstab konkretisiert, an dem ein Geschäftsführer im Fall der Krise sein Verhalten auszurichten hat. Er entschied, dass ein Geschäftsführer einer GmbH, der nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, um selbst zu prüfen, ob er Insolvenzantrag für die Gesellschaft stellen muss, sich unverzüglich von einer unabhängigen, fachlich qualifizierten Person beraten lassen muss. Dieser Person gegenüber muss er die Verhältnisse der Gesellschaft umfassend darstellen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Er muss nicht nur unverzüglich den Beratungsauftrag erteilen, sondern auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfungsergebnisses hinwirken.



