Nach der im Jahre 2009 beschlossenen OGAW IV-Richtlinie (2009/65/EG), deren Vorgaben in Deutschland zum 22. 6. 2011 in nationales Recht umgesetzt worden sind, beabsichtigt die Europäische Union eine weitere Überarbeitung des Rechts der Investmentfonds. Mit dem kürzlich vorgelegten Entwurf der OGAW V-Richtlinie (COM [2012] 350/2) werden die regulatorischen Themenkomplexe der Verwahrstelle, der Managervergütung und der Sanktion von Gesetzesverstößen aufgegriffen bzw. umfassend überarbeitet. Neben einer noch tiefer gehenden Harmonisierung der europäischen Rahmenbedingungen für Investmentfonds soll zusätzlich die Herstellung eines rechtlichen Gleichlaufs des OGAW- und des AIFM- Regimes erreicht werden.
Artikel mit dem Tag: Finanzmarktregulierung
Regulierung des OTC-Derivatemarktes
Am 27. 7. 2012 wurde die unter dem Namen „EMIR“ (European market infrastructure regulation) bekannt gewordene Verordnung im Amtsblatt der EU als Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien (central counterparties – CCPs) und Transaktionsregister veröffentlicht. Sie tritt zum 16. 8. 2012 in Kraft und wird den OTC-Derivatemarkt revolutionieren.
Die Parteien eines Derivates werden durch die Verordnung verpflichtet, wesentliche Inhalte ihrer Derivatekontrakte (und zugehöriger Sicherheiten) an Transaktionsregister zu melden. Die Meldepflicht wird mit einer Bestandsmeldung für alle offenen Derivatepositionen starten. Sie erfasst die Parteien eines Derivates unabhängig von der Frage, ob sie dem Finanzsektor angehören oder nicht, also z. B. auch Industrieunternehmen und andere Unternehmen der Realwirtschaft (Corporates). Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens der Meldepflicht steht noch nicht fest. Er wird in einem von der Europäischen Kommission zu erlassenden, technischen Regulierungsstandard festgelegt. Mit dem Inkrafttreten der Verpflichtung ist aktuell nicht vor Ende 2012 zu rechnen.
“Crisis Management Directive” – Ein letzter Wille, der es in sich hat
Kürzlich veröffentlichte die Europäische Kommission den mit Spannung erwarteten Entwurf einer RL “zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen”, die unter dem Namen “Crisis Management Directive” (CMD) bekannt wurde. Sie erweitert bereits bestehende Krisenbewältigungstools erheblich und verpflichtet Banken und Finanzdienstleister (Institute), sich präventiv mit möglichen Krisenszenarien auseinanderzusetzen – wie dies in den USA und in UK heute schon verpflichtend ist.
Institute müssen unter der CMD einen sog. “Living Will” (Sanierungsplan) erstellen, der auf der Basis unterschiedlicher (Krisen-)Szenarien Rettungsmaßnahmen und deren Umsetzung aufzeigt. Er unterscheidet sich grundlegend von den im deutschen Recht vorgesehenen Krisenbekämpfungs- und -bewältigungsplänen, insbesondere auch vom deutschen Sanierungs- bzw. Reorganisationsplan gemäß den Regelungen des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes. Ein “Living Will” ist präventiv vorzuhalten und laufend zu aktualisieren. Er beinhaltet Vorkehrungen und Maßnahmen, die es dem Institut im Falle einer wesentlichen Verschlechterung seiner Finanzlage ermöglichen, seine langfristige Lebensfähigkeit wiederherzustellen.
Anlegerinformation – Übersicht im Blätterwald behalten
Im Rahmen von insgesamt drei Gesetzgebungsvorschlägen hat die Europäische Kommission am 3. 7. 2012 einen Vorschlag für eine Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte veröffentlicht. Ziel ist die Verbesserung der Transparenz für Kleinanleger auf dem Anlagemarkt.
Bisher bestehen je nach Branche und nationaler Regulierung unterschiedliche Anforderungen. So gibt es in Deutschland gegenwärtig drei verschiedene gesetzliche Regelungen zu Produktinformationsblättern: Das PIB für Finanzinstrumente unter dem Wertpapierhandelsgesetz (z. B. für Aktien oder Anleihen), das VIB für Vermögensanlagen unter dem Vermögensanlagengesetz (z. B. für Unternehmensbeteiligungen oder Anteile an geschlossenen Fonds), sowie die wesentlichen Anlegerinformationen (KIID) für Anteile an Investmentvermögen unter dem Investmentgesetz.
Leerverkaufsverbote nach neuer EU-Rechtslage
Die Bundesregierung hat am 16. 5. 2012 den Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur EU-Leerverkaufsverordnung in den Bundestag eingebracht. Nach diesem sollen die Beschränkungen bzw. Transparenzvorgaben für Leerverkäufe in Aktien und bestimmte öffentliche Schuldtiteln (§§ 30h ff. WpHG) im Wesentlichen gestrichen und durch einen Verweis auf die EU-Verordnung ersetzt werden. Vor diesem Hintergrund werden sich die Marktteilnehmer auf neue Vorgaben einstellen müssen.
Seit Beginn der Finanzkrise sind in der EU unterschiedliche nationale Maßnahmen zur Begrenzung von Leerverkäufen in Kraft gesetzt worden. In Deutschland hatte die BaFin bereits im September 2008, auf dem Höhepunkt der Lehman-Krise, ungedeckte Leerverkäufe von Aktien von elf Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors verboten. In der Folgezeit hat sie – jeweils wiederum durch sog. Allgemeinverfügungen – weitere Verbote erlassen, die 2010 durch eine gesetzliche Regelung ersetzt wurden (§§ 30h ff. WpHG).
Regulierung des sog. grauen Kapitalmarktes
Weiterentwicklung des Risikomanagements im Finanzsektor
Ende April 2012 hat die BaFin den Konsultationsentwurf für eine Überarbeitung der Mindestanforderungen an das Risikomanangement (MaRisk) veröffentlicht. Es ist damit zu rechnen, dass die überarbeitete Fassung der MaRisk am 1. 1. 2013 in Kraft tritt. Hintergrund der Novellierung sind insbesondere die Überarbeitung der Bankenrichtlinie („CRD IV“ – Umsetzung der im Rahmen von Basel III beschlossenen Regeln), die „EBA Guidelines on Internal Governance“, die „CEBS Guidelines on Liquidity Cost Benefit Allocation“ sowie die Empfehlungen des European Systemic Risk Board (ESRB) zu Fremdwährungsdarlehen und USD-Refinanzierungen.
Der prinzipienorientierte Charakter der Regelungen sowie das Proportionalitätsprinzip bleiben erhalten. Dies drückt sich insbesondere durch diverse Öffnungsklauseln für kleinere Institute aus. Klar wird auch, dass das Proportionalitätsprinzip zweiseitig wirkt: Von großen, komplexen oder international tätigen Banken wird erwartet, dass ihre Vorkehrungen bezogen auf das Risikomanangement deutlich über die Mindestanforderungen hinausgehen. Aus dem Konsultationsentwurf ergibt sich eine Reihe von bislang noch nicht normierten Organisationspflichten, die die Institute in unterschiedlichem Ausmaß betreffen. Dies gilt vor allem für die im Folgenden dargestellten vier Kernthemen.
MiFID2/MiFIR Update: Entwürfe der ECON-Stellungnahmen liegen vor

RA Dr. Markus Lange, Partner, Head of Financial Services Legal, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt/M.
Zu den im Oktober 2011 vorgelegten Vorschlägen der EU-Kommission für eine Neufassung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID2) sowie einer ergänzenden, unmittelbar anwendbaren Verordnung (MiFIR) liegen mittlerweile Entwürfe der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (ECON) vor. Der „Draft Report” zu MiFID2 datiert vom 16. 3. 2012, der „Draft Report” zu MiFIR vom 27. 3. 2012. Federführender Berichterstatter („Rapporteur”) für dieses Regulierungsvorhaben ist der deutsche Europaabgeordnete Markus Ferber (CSU). Die beiden Draft Reports sind am 25. 4. 2012 im ECON-Ausschuss diskutiert worden, eine Frist für das Einbringen etwaiger weiterer Änderungsvorschläge läuft bis 10. 5. 2012. Voraussichtlich Anfang Juli 2012 soll dann im ECON-Ausschuss über die Stellungnahmen abgestimmt werden.
Der „EU Risikokapitalfonds“ – Förderung des Venture Capital-Segments
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Die Europäische Kommission hat am 7. 12. 2011 einen ersten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Regulierung von europäischen Managern von Venture Capital Fonds veröffentlicht. Der Vorschlag soll als lex specialis der jüngst verabschiedeten AIFM-RL gelten und EU-Manager von Venture Capital Fonds erfassen, die den Schwellenwert von 500 Mio. € zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vorschlags nicht überschreiten. Es ist ein Vorschlag zur Einführung eines optionalen aufsichtsrechtlichen Regelwerks für Manager von Venture Capital Fonds (unterhalb des Schwellenwertes), die bestimmte Anforderungen erfüllen und im Gegenzug in den Nutzen eines europäischen Vertriebspasses kommen. Der europäische Vertriebspass ermöglicht es, den Fonds in anderen Mitgliedstaaten zu vermarkten und dort institutionelle Investoren anzusprechen, ohne lokale Prospektregistrierungs- oder sonstige Erlaubnispflichten in dem anderen Mitgliedstaat zu erfüllen. Manager dieser Fonds, die als „EU Risikokapitalfonds“ firmieren, unterliegen damit einer Aufsicht in ihrem Heimatstaat, die allerdings nicht so hohe Anforderungen stellt wie die AIFM-RL, welche am 21. 7. 2011 in Kraft getreten und bis zum 22. 7. 2013 in nationales Recht umzusetzen ist. Die Kommission reagiert damit u. a. auf die Kritik der Branche an dem „one size fits all“-Ansatz der AIFM-RL. Die Branche fürchtet, dass infolge der Umsetzung der AIFM-RL und der dadurch geschaffenen neuen Maßstäbe institutionelle Investoren nicht mehr in unregulierte Fondsstrukturen investieren werden. Der in der AIFM-RL vorgesehene Opt-in für kleine Manager läuft aber in der Praxis leer, da die Richtlinie gleiche Anforderungen für alle setzt, unabhängig von der Größe und Investmentstrategie der Fonds. » Weiterlesen
Bankenregulierung: Trennung des Kreditgeschäfts vom Investmentbanking
Das Augenmerk der Medien liegt gegenwärtig auf der Bewältigung der Staatsschuldenkrise. Das lenkt die öffentliche Diskussion von der Frage ab, wie es zu den Verwerfungen im Bankensektor, die eine der Hauptursachen der Staatsschuldenkrise sind, kommen konnte und wie ähnliche Entwicklungen in Zukunft effektiv verhindert werden können. Analysiert man die Bankenregulierung von einem ordnungsökonomischen Standpunkt aus, zeigt sich einer der wahren Schwachpunkte: im Bankensektor wird – legal – das marktwirtschaftliche Grundprinzip der Haftung durchbrochen.
Banken sind Finanzintermediäre, die Geld von Sparern einsammeln und gebündelt an Kreditsuchende gegen Zahlung eines Zinses weiterreichen. Problematisch ist daran, dass die Kredite an die Realwirtschaft risikobehaftet sind – sie können ausfallen -, während die Sicht- und Spareinlagen der Bankkunden, mit denen die Kredite finanziert werden, risikolose Geldanlagen sind. Das ist solange vernachlässigbar, wie die Bank den Ausfall eines Kredites durch Gewinne aus anderen Krediten und insbesondere Eigenkapital ausgleichen kann. Eine Eigenkapitalquote von ca. 8% der ausstehenden risikogewichteten Kredite, wie sie mit Basel III geplant ist, stellt für das klassische Kreditgeschäft eine recht hohe Sicherheit dar. Auf diese Weise lässt sich mit relativ geringem Haftungskapital ein hohes Kreditvolumen zu günstigen Zinssätzen bewältigen – was einen großen volkswirtschaftlichen Nutzen darstellt.











