Das OLG Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 2. 3. 2011 (Az. I-3 WX 236/10, DB 2011 S. 808) neuen Schwung in die Diskussion um das Thema von Auslandsbeurkundungen gebracht. In der Vergangenheit war es durchaus üblich und wurde von der herrschenden Meinung als zulässig erachtet, die Übertragung und Verpfändung von GmbH-Anteilen oder den Abschluss von Gesellschaftervereinbarungen in Basel, Zürich oder Zug zu beurkunden. Vorteil dabei war, dass in der Schweiz die Beurkundungsgebühren mit dem Notar frei vereinbart werden können. Anders in Deutschland – hier sind die Notariate zur Abrechnung nach der gesetzlichen Kostenordnung verpflichtet. Die Höhe der Gebühren richtet sich dabei nach dem Geschäftswert. » Weiterlesen



