Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält die Gestaltungshoheit von Arbeitgebern und Betriebsräten bei Sozialplanabfindungen weiter hoch. Am 26. 3. 2013 hat das BAG entschieden, dass die Abfindung eines über 58-jährigen Mitarbeiters eines Luft- und Raumfahrtunternehmens nach einer anderen Formel berechnet werden darf als die Abfindung für jüngere Mitarbeiter. Sozialpläne dürfen bei der Bemessung der Abfindungssumme die Möglichkeit der Mitarbeiter berücksichtigen, eine vorgezogene gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen zu können. Dies gilt auch dann, wenn der vorzeitige Rentenbezug für den betroffenen Mitarbeiter eine lebenslange Rentenkürzung zur Folge hat, im entschiedenen Fall in Höhe von 7,2%. Der seit knapp 37 Jahren im Unternehmen angestellte Mitarbeiter empfand die Bestimmungen im Sozialplan als altersdiskriminierend, weil diese eine andere Formel für die Abfindungsberechnung für über 58-jährige Mitarbeiter vorsahen. Dies führte dazu, dass der betreffende Mitarbeiter nach der für ihn anwendbaren Formel nur eine Abfindung von rund 5.000 Euro erhielt, während die reguläre Formel eine Zahlung in Höhe von rund 235.000 Euro ergeben hätte. Die Differenz machte er gerichtlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend. » Weiterlesen
Artikel mit dem Tag: Abfindung
Mehr Rechtssicherheit bei der Einziehung von Geschäftsanteilen
Schuldrechtliche Gesellschaftervereinbarungen zugunsten der GmbH
Der schuldrechtliche Vertrag der Gesellschafter untereinander zugunsten „ihrer“ GmbH kann eine interessante Gestaltungsalternative sein. Die förmliche Änderung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) wird vermieden, vor allem: die Abrede ist nicht via Handelsregisterauskunft publik. Der Nachteil der Vereinbarungen gegenüber einer Satzungsklausel liegt allerdings auch auf der Hand: rechtsgeschäftliche Nachfolger sind daran nicht gebunden, es sei denn, sie treten der Abrede bei. Gegenstand solcher Regelungen können Geld- und Sachleistungen der Gesellschafter sein, ferner das Recht der Gesellschaft, ein Handeln (Geschäftsführung) oder Unterlassen (Wettbewerb) zu verlangen. Ein vom BGH bereits im Jahr 2010 entschiedener Fall (II ZR 4/09; DB 2010, 1749) macht darauf aufmerksam, dass auch die Verkürzung eines Mitgliedschaftsrechts vereinbart werden kann: Es ging dabei um die Limitierung des Abfindungsanspruchs bei Ausscheiden. Zugunsten der GmbH wird insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht begründet. Die mitgliedschaftliche Natur steht einer Vertragsregelung außerhalb der Satzung nicht entgegen; Drittinteressen werden nicht berührt. » Weiterlesen
Abfindungszahlungen bei Ausscheiden von Gesellschaftern
Trennen sich die Wege der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), so kommt es häufig zum Streit insbesondere darüber, wann und in welchem Umfang die Abfindung zu zahlen ist. Oft hört man dabei von Verzögerungstaktiken, die die verbleibenden Gesellschafter hinsichtlich der Bestimmung und der Auszahlung des Abfindungsguthabens anwenden. Dem hat der BGH nun in zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen einen (zeitlichen) Riegel vorgeschoben. » Weiterlesen





