Die Präsenz bei der diesjährigen Hauptversammlung der Siemens AG war mit 33,82% die niedrigste der letzten sieben Jahre. Bei geringer Präsenz können Aktionäre bereits mit vergleichsweise geringer Beteiligung Abstimmungen beeinflussen. Gesellschaften ohne verlässliche Großaktionäre drohen dann Zufallsmehrheiten. Das kann bei der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat oder dringend benötigten Kapitalmaßnahmen zu unangenehmen Überraschungen führen. Eine ähnlich niedrige Präsenz droht in der anstehenden Hauptversammlungssaison auch anderen Gesellschaften, die Namensaktien ausgegeben haben. Auslöser dafür ist das Urteil des OLG Köln vom 6. 6. 2012 – 18 U 240/11.
Frauenquote oder bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie?
1. Die Oppositionsfraktionen haben vor einigen Wochen im Bundestag zwei Gesetzentwürfe zur „Frauenquote“ im Aufsichtsrat und – zum Teil – auch in weiteren Führungsgremien von Unternehmen vorgelegt (Entwürfe eines Gesetzes zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien [GlTeilhG, BT-Drucks. 17/11139] und eines Gesetzes zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen in Wirtschaftsunternehmen [ChGlFöG, BT-Drucks. 17/8878]). Auch wenn die Entwürfe in einigen Punkten der Kritik an früheren Entwürfen mit gleichem Ziel Rechnung tragen, können Sie in der vorliegenden Form nicht überzeugen.
Zunächst aber gilt es festzuhalten: Das mit den vorgeschlagenen Regelungen betreffend die Gleichstellung berufstätiger Frauen und Männer verfolgte generelle Anliegen, die Gleichstellung von Frauen in den Fokus zu nehmen und zu fördern, verdient nachdrückliche Unterstützung. Die Entwürfe verfehlen aber das selbstgesetzte Ziel einer Gleichstellung der Geschlechter, weil sie die Ursachen für die mangelnde Präsenz von Frauen in Führungspositionen in Deutschland – die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, insbesondere Kindern – überhaupt nicht in den Blick nehmen und andererseits den Fokus mit Führungspositionen in der Wirtschaft willkürlich auf einen kleinen Teil der Führungspositionen beschränken, bei denen sich das gleiche Problem stellt.
Entwurf eines deutschen Trennbankengesetzes
Die Bundesregierung hat am 6. 2. 2013 den „Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen“ vorgelegt. Der Entwurf ist der vorläufige Kulminationspunkt der Reformbestrebungen zur Abwendung und Bewältigung von Bankenkrisen in Deutschland. Die Bundesregierung greift damit Diskussionsvorschläge der Liikanen-Expertengruppe vom Oktober 2012 auf, die die Abtrennung spekulativer Handelsgeschäfte von Einlagenkreditinstituten gefordert hatte. Zugleich setzt das Vorhaben die vom Financial Stability Board 2011 veröffentlichten Prinzipien der Sanierungs- und Abwicklungsplanung um, auf die sich die G20 geeinigt haben. Darüber hinaus soll die Verletzung von Mindeststandards im Risikomanagement durch Geschäftsleiter im Falle der Bestandsgefährdung eines Instituts unter Strafe gestellt werden.
Gerichtliche Überprüfung von Durchsuchungen durch die Europäische Kommission
Das Gericht der Europäischen Union („EuG“) hat in einem Urteil vom 19. 11. 2012 (Rs. T-135/09 – Nexans / Kommission) erörtert, in welchem Umfang Unternehmen Durchsuchungen durch die Europäische Kommission gerichtlich überprüfen lassen können. Es hat dabei der Kommission gewisse Grenzen gezogen. Aber weiterhin tragen die Unternehmen das erhebliche Risiko einer (selbst unverschuldeten) falschen Einschätzung der Ermittlungsbefugnisse der Kommission.
Der Entscheidung lag eine Durchsuchung („Nachprüfung“) mehrerer Unternehmen wegen Preisabsprachen im Bereich Stromkabel im Jahr 2009 zugrunde. Die Entscheidung, mit welcher die Kommission die Nachprüfung anordnete, nannte als Gegenstand der Untersuchung „elektrische Kabel [...], u. a. einschließlich unterseeischer und unterirdischer Hochspannungskabel“. Nexans verlangte vor Gericht die Aufhebung der Nachprüfungsentscheidung, denn der Untersuchungsgegenstand sei zu unbestimmt und zu weit gefasst. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Kartellrecht hätten nur für die ausdrücklichen genannten Kabelarten vorgelegen. Letzteres ergebe sich aus den im Einzelnen durchsuchten Büros und aus einer Pressemitteilung der Kommission. » Weiterlesen
BAG zum Rechtsweg des gekündigten GmbH-Geschäftsführers
Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst im Beschluss v. 4.2.2013 (10 AZB 789/12) erneut klargestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist, wenn der Geschäftsführer noch amtiert. Dies folge aus § 5 I 3 ArbGG, wonach Mitglieder des Vertretungsorgans nicht als Arbeitnehmer gelten. Das betrifft, jetzt wird es etwas kompliziert, nur den Rechtsweg. Sachlich kann das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers „wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit“ (BAG) als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sein. Dann haben die zuständigen ordentlichen Zivilgerichte eben materielles Arbeitsrecht anzuwenden. » Weiterlesen
Vorsicht bei Zahlungsversprechen an Gesellschafter: BGH konkretisiert Anforderungen
Bedarf die Zusage einer Sonderzahlung an einen stillen Gesellschafter, der wegen eines Jahresfehlbetrags der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung hat, einer besonderen Form, um wirksam zu sein? Dies ist im Kern die Frage, die der BGH mit Urteil vom 18. 9. 2012 – II ZR 50/11, DB 2013 S. 45 zu entscheiden hatte.
Hintergrund war eine von insgesamt sieben Klagen von Sparkassen und Versicherungsunternehmen, die im Jahr 2008 mit einer Vermögenseinlage stille Gesellschafter der HSH Nordbank AG (HSH) waren. Im entschiedenen Fall stand der stillen Gesellschafterin laut Gesellschaftsvertrag eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 6,32% ihrer Einlage zu, soweit hierdurch bei der HSH kein Jahresfehlbetrag entstehen oder erhöht würde.
Praxistipps für den Umgang mit schwerbehinderten Menschen im Bewerbungs- und Einstellungsverfahren
Da schwerbehinderte Menschen – wie alle anderen Mitarbeiter – für Unternehmen eine große Bereicherung sein können, wurden die Rechte schwerbehinderter Menschen in der Vergangenheit richtigerweise immer weiter gestärkt und durch die Rechtsprechung konkretisiert. Auf der Arbeitgeberseite ist dies verbunden mit der Notwendigkeit, im Umgang mit Bewerbungen und Einstellungen von schwerbehinderten Menschen einen besonderen Sorgfaltsmaßstab anzulegen.
Ausgangspunkt ist das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX), überschrieben mit dem Titel „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“, d.h. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, in Ausnahmefällen bereits mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30 (gleichgestellte behinderte Menschen). Das SGB IX regelt unterschiedliche arbeitgeberseitige Pflichten. » Weiterlesen
Generalanwalt befürwortet Akteneinsicht im Fall Donau Chemie

RA Dr. Thomas Kapp, Partner, Leiter der Kartellrechtspraxis, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart
Kartellrechtler verfolgen das Vorlageverfahren Donau Chemie (Rs. C-536/11) seit längerem gespannt: Schließlich geht es um die Frage, ob die gesetzlichen österreichischen Zugangsregelungen zu Kartellverfahrensakten gegen Unionsrecht verstoßen.
Jetzt hat der Generalanwalt endlich die Schlussanträge verkündet (Stellungnahmen vom 7. 2. 2013). Er argumentiert, dass die gesetzliche Regelung in Österreich, welche das Akteneinsichtsrecht von Kartellgeschädigten grundsätzlich ausschließt, nicht mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz (Art. 19 Abs. 1 EUV) vereinbar ist.
Rechtsrahmen für Konzerninsolvenzen – Diskussionsentwurf des BMJ
Die unkoordinierte Eröffnung und Durchführung einer Mehrzahl von Insolvenzverfahren im Konzern kann dazu führen, dass „wertmaximierende Verwertungsstrategien“ behindert oder unterbunden werden, weil eine Mehrzahl von Gerichten und Insolvenzverwaltern − jeweils auf das eigene Insolvenzverfahren und dessen richtige Durchführung fokussiert – das Gesamtbild des Konzerns aus dem Auge verliert. Es wurde bereits hervorgehoben, dass „Reibungs- und Wertverluste“ zu befürchten sind, vor allem aber der Verlust der Synergien, die den Konzernaufbau ehemals gekennzeichnet haben.
Bislang hat sich die Praxis bei (grenzüberschreitenden) Konzerninsolvenzen durch den Einsatz informeller Koordinationsmittel beholfen. So haben etwa Gerichte sich bei mehreren Insolvenzanträgen verschiedener Konzerngesellschaften abgestimmt. Waren die Insolvenzanträge bei einem Insolvenzgericht oder in der Hand eines Insolvenzrichters gebündelt, konnte ein einheitlicher Insolvenzverwalter bestellt werden oder zumindest Sozien aus einer Verwalterkanzlei, was dazu führt, dass in Anlehnung an die ehemals vorhandene einheitliche Leitung im Konzern wenigstens eine personell koordinierte Insolvenzverwaltung stattfinden konnte. Hierdurch konnte der Verbundwert gesichert werden.
EU-Konsultation zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung
Die EU-Kommission (Generaldirektion Binnenmarkt) hat im Internet eine Konsultation zur grenzüberschreitenden Verlegung von „Firmensitzen“ (so lautet die Übersetzung von „registered offices“) gestartet, die bis Mitte April 2013 läuft. Damit kommt ein Jahr nach der Aufforderung durch das EU-Parlament die Sache entsprechend der Ankündigung im Aktionsplan 2012 wieder etwas in Schwung. Die Konsultation wird durch das Ausfüllen eines Online-Fragebogens durchgeführt. Der Fragebogen befasst sich mit folgenden Themen: Ist eine gesetzliche Regelung auf EU-Ebene erforderlich? Wie sollte eine solche Regelung aussehen? Welchen Hindernissen sehen sich Firmen derzeit gegenüber, die ihren Firmensitz in andere Länder verlegen möchten? Es soll ermittelt werden, welche Vorteile ein Eingreifen der EU bei der grenzüberschreitenden Verlegung von Firmensitzen bringen könnte. Die Antworten sollen dazu dienen, die Notwendigkeit einer neuen Rechtsvorschrift zu beurteilen und ihre möglichen Auswirkungen zu ermitteln. Auch will die Kommission „detaillierte Informationen zu den Kosten erhalten, die Unternehmen derzeit für die Verlegung ihrer Firmensitze in andere Länder tragen müssen.“
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