Artikel aus dem August 2012

Das neue Kapitalanlagegesetzbuch – Der Diskussionsentwurf

RA Dr. Sven Zeller, Partner, Clifford Chance, Frankfurt/M.

Das BMF hat zur Umsetzung der AIFM-RL am 20. 7. 2012 den lang erwarteten Diskussionsentwurf des “Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)” herausgebracht, ein abschließendes Regelwerk für den Investmentfondsbereich. Ob das KAGB diesen großen Erwartungen tatsächlich gerecht wird, ist zweifelhaft. Bislang ist es nur ein Diskussionsentwurf. Das lässt hoffen!

Durch die AIFM-RL sollten eigentlich nur “Alternative Investment Manager” erfasst werden, nicht aber Fondsprodukte. Dennoch enthält das KAGB dazu viele einschneidende Regelungen bis hin zu einem starren Numerus Clausus möglicher Investments bei geschlossenen Fonds, bei dem gerade die erfolgversprechenden außen vor gelassen wurden. Dies gilt besonders für Immobilienfonds, die es hart getroffen hat.

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Zum Umfang der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats

RA Rainer Schaaf, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 19. 6. 2012 – 20 W 1/12 entschieden, dass der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft grundsätzlich nicht zur laufenden Überwachung des Vorstandes in allen Einzelheiten verpflichtet ist. Zwar ist in Krisenzeiten, in der Gründungsphase einer Gesellschaft oder bei Anhaltspunkten für eine Verletzung von Geschäftsführungspflichten, z. B. existenzgefährdende Maßnahmen, eine intensivere Überwachung des Vorstandes erforderlich. Solange derartige Umstände jedoch nicht für den Aufsichtsrat erkennbar sind, ist er nicht verpflichtet, einzelne Geschäftsvorfälle und Zahlungseingänge im Detail zu überprüfen.

 Der Insolvenzverwalter der insolventen Aktiengesellschaft hatte gegen deren Aufsichtsräte auf Schadensersatz geklagt, da diese nicht verhindert hätten, dass der Vorstand, der Gesellschaft Schaden zufügt; auch hätten sie ihn für diese Schäden nicht in Haftung genommen.

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Kommissionsvorhaben bringen Bewegung in das europäische Unternehmensrecht

Im europäischen Unternehmensrecht zeichnet sich für den Herbst 2012 einige legislatorische Bewegung ab. Für das Gesellschaftsrecht kündigt die EU-Kommission einen neuen Aktionsplan an (der letzte stammt aus dem Jahr 2003). Im Übernahmerecht soll insbesondere das „gemeinsame Handeln“ der Aktionäre präzisiert werden.
Die Vorhaben im europäischen Gesellschaftsrecht beruhen auf den Ergebnissen der Konsultation, die im Frühjahr 2012 abgehalten wurde. Soeben ist dazu das “Feedback Statement” der Generaldirektion Binnenmarkt veröffentlich worden. Die Auswertung der Generaldirektion ergibt, dass von den 500 Stellungnahmen am meisten die Verbesserung der “corporate mobility” angeregt wurde. Mit dem neuesten EuGH-Urteil („VALE“) ist wieder ein Mosaikstein hinzugefügt worden, der allerdings das Bedürfnis nach einer Richtlinie über die Sitzverlegung nicht mindert. Es ist daher zu erwarten, dass der Aktionsplan einen Schwerpunkt bei grenzüberschreitenden Sitzverlegungen/Transaktionen haben dürfte. Geht man von dem Report aus, dann ist die vor Jahren intensiv geführte Diskussion über die Kapitalrichtlinie (Beibehaltung oder Aufgabe des Systems eines festen Grundkapitals für AG) kein relevantes Thema mehr. Neu sind Überlegungen einer „EU intervention in the area of groups of companies.”

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Gründungsgesellschafter geschlossener Immobilienfonds haften für Vertrieb

RA Dr. Holger Weiß, Partner, McDermott Will & Emery, Düsseldorf

Der BGH hat mit Urteil vom 14. 5. 2012 – II ZR 69/12, DB 2012 S. 1565) entschieden, dass Gründungsgesellschafter, die sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt von Anlegern zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedienen und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlassen, für deren unrichtige oder unzureichende Angaben haften. Dies gilt auch dann, wenn der Prospekt eine hinreichende Aufklärung der Beitrittsinteressenten enthält.

Im entschiedenen Fall hatte der Anlagevermittler gegenüber den Beitrittsinteressenten erklärt, dass die Anlage eine gute Rentenanlage sei, die todsicher eine gute Rendite erwirtschaften würde und keinerlei Risiken aufweise. Dass diese Information fehlerhaft war, war unbestritten.

 Das OLG München hatte die Haftung der Gründungsgesellschafter noch mit der Begründung abgelehnt, dass der Vermittler nicht Erfüllungsgehilfe der Gründungsgesellschafter gewesen sei, da sich dessen Tätigkeit nicht als eine von ihnen gewollte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung dargestellt habe.

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Betriebsübergang und Informationsschreiben – ein Hoffnungsschimmer für den Arbeitgeber

Cornelia Schmid, Rechtsanwältin, Attorney at Law, FAinArbR, Associate Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Bei einem Betriebsübergang sind immer wieder die ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers und die damit zusammenhängende Widerspruchsfrist Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB ab ordnungsgemäßer Unterrichtung innerhalb einer Monatsfrist widersprechen. Veräußerer und Erwerber müssen deshalb darauf achten, dass die in § 613a Abs. 5 BGB vorgeschriebene Unterrichtung ordnungsgemäß erfolgt. Wie die Verfasserin bereits mit ihrem Beitrag vom 21. 2. 2012 analysierte, ist es für den Veräußerer bzw. Erwerber oft eine unüberwindliche Hürde, ein solches Informationsschreiben korrekt zu gestalten. Gelingt dies nicht, kann der Widerspruch grundsätzlich unbefristet ausgeübt werden.

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