Der II. Zivilsenat hat entschieden, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers anzuwenden (Urt. v. 23.4.2012; II ZR 163/10: „Kliniken Köln“, Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht). Ein 62-Jähriger klagte erfolgreich, weil ihm ein 41-Jähriger vorgezogen wurde. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hatte erklärt, man wolle einen Jüngeren „in den Wind stellen“. Dies wurde offenbar als Indiz für eine Altersdiskriminierung gewertet. Aber warum eigentlich? Denn umgekehrt wäre der Jüngere „diskriminiert“, wenn man den Älteren nimmt. Ein anderes Beispiel: Wenn ein Unternehmen einen Frauenförderplan verkündet und bei der Besetzung der Führungspositionen beachtet, wird ein männlicher Kandidat die Gerichte mit Blick auf das AGG erfolgreich anrufen (§§ 1, 6, 22 AGG). Hier beißen sich offenbar zwei gutgemeinte Linien des rechtspolitischen Zeitgeistes. » Weiterlesen
Artikel aus dem April 2012
Supranationale Rechtsformen: Neue Pläne für die Europäische Stiftung
Die Europäische Kommission hat am 8. 2. 2012 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates der Europäischen Union veröffentlicht, durch die eine Europäische Stiftung (Fundatio Europaea – „FE“) als supranationale europäische Rechtsform geschaffen werden soll.
Die Idee zur Schaffung einer Europäischen Stiftung ist nicht unbedingt neu. Der Gedanke einer eigenständigen europäischen Rechtsform wird seit längerem für diverse Gesellschaftsformen diskutiert. Umgesetzt wurde davon bereits die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea – „SE“), die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea – „SCE“) sowie die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung („EWIV“). Geplant ist auch die Einführung der Europäischen Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea – „SPE“) für kleinere und mittlere Unternehmen. Die Umsetzung hat sich jedoch aufgrund von Meinungsverschiedenheiten der Mitgliedstaaten immer wieder verzögert.
Tilgung eines abgetretenen Gesellschafterdarlehens – Rückerstattung in der Insolvenz?
Was passiert, wenn eine dem Gesellschafter zustehende Darlehensforderung gegen die Gesellschaft kurz vor der Insolvenz an einen Dritten abgetreten wird und die Gesellschaft die Darlehensforderung begleicht? Kann der Insolvenzverwalter in diesem Fall – so als hätte die Abtretung nicht stattgefunden – gegenüber dem Gesellschafter die Anfechtung erklären und Rückzahlung verlangen?
Nach Auffassung des OLG Stuttgart, welches sich kürzlich mit dieser Rechtsfrage zu befassen hatte, ist dies nicht der Fall. In seinem Urteil vom 8. 2. 2012 – 14 U 27/11 stellt das Gericht klar, dass sowohl die Anfechtung als auch die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs nur gegenüber dem Abtretungsempfänger erfolgen können.
Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: » Weiterlesen
Doppelsicherheiten in der Insolvenz
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 1. 11. 2008 bestand erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, ob ein Gesellschafter bei der Verwertung einer Gesellschaftssicherheit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den an den Gläubiger ausgekehrten Betrag zur Insolvenzmasse erstatten muss. Der BGH hat diese Frage nun mit Urteil vom 1. 12. 2011 – IX ZR 11/11, DB 2011 S. 2832 entschieden und eine Erstattungspflicht, gestützt auf eine analoge Anwendung des § 143 Abs. 3 InsO, bejaht.
Die T-GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) erhielt ein Darlehen von der S-Bank. Zur Sicherung bestellte ihr Alleingesellschafter Grundschulden an Grundstücken, die in seinem Eigentum standen. Zusätzlich war das Darlehen durch eine Sicherungsübereignung von Fahrzeugen besichert, die im Eigentum der Schuldnerin standen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin verwertete der später klagende Insolvenzverwalter die Fahrzeuge, zahlte den Verwertungserlös an die S-Bank aus und begehrte sodann von dem beklagten Gesellschafter Erstattung des ausgekehrten Verwertungserlöses zur Insolvenzmasse.
Der elektronisch herausgegebene Bundesanzeiger als Gesellschaftsblatt
Die Einberufung der Hauptversammlung ist gem. §§ 121 IV 1, 25 S. 1 AktG in den “Bundesanzeiger einzurücken”. Nicht etwa in den “elektronischen Bundesanzeiger”. Diesen gibt es seit dem 1.4.2012 als Begriff nicht mehr – aber ganz in der Sache: Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz nur noch “elektronisch herausgegeben” (Art. 1 Nr. 8 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen v. 22.12.2011, BGBl. I 3044). Abgeschafft wurde die Druckausgabe und die im Internet ist seither das einzige Medium: www.bundesanzeiger.de. Als Folgeänderung war u.a. in § 25 S.1 AktG das Wort “elektronischen” zu streichen (Art. 2 Abs. 49 Nr. 3). » Weiterlesen
Grenzüberschreitende Sitzverlegung unter Formwechsel
Im Laufe der letzten zehn Jahre ergaben sich im Rahmen der europarechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit immer wieder Probleme, wenn eine Gesellschaft ihren Satzungs- oder auch Verwaltungssitz in einen anderen Staat verlegen wollte oder einen grenzüberschreitenden Formwechsel beabsichtigte. Immer wurde der Europäische Gerichtshof mit diesen Fragen befasst, z. B. in Sachen „Cartesio“, DB 2009 S. 52 oder „Überseering“, DB 2002 S. 2425. Die Frage der Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung unter Statuten- und Formwechsel ist derzeit beim EuGH anhängig (C-378/10 – Vale, Schlussanträge des Generalanwalts, DB 2012 S. 733).
Änderung von Anleihebedingungen – Geltungsbereich des neuen Schuldverschreibungsgesetzes
Selten hat ein Urteil zu einem juristischen Meinungsstreit im Wertpapierrecht so unmittelbare praktische Auswirkungen gezeitigt: Ein Beschluss des OLG Frankfurt/M. in einem Beschwerdeverfahren zum neuen Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) hat die Sanierungspläne zweier börsennotierter Unternehmen scheitern lassen. Der Oberpfälzer Holzverarbeiter Pfleiderer AG –Beschwerdeführer in dem OLG-Verfahren – und das Bitterfelder Solarunternehmen Q-Cells SE stellten jeweils kurz danach Insolvenzantrag.
Hintergrund ist die durch § 24 SchVG eröffnete Möglichkeit – der sog. “Opt In” –, nachträglich sog. “Collective Action Clauses” durch Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger und mit Zustimmung des Emittenten in Anleihen einzuführen, die schon vor dem Inkrafttreten des SchVG begeben wurden. “Collective Action Clauses” – in § 5 SchVG geregelt – erlauben die Änderungen der Anleihebedingungen mit Wirkung für alle Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss, der regelmäßig mindestens 75% der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Anleihegläubiger bedarf. Manche neuen Anleihebedingungen sehen sogar Stimmrechtshürden von 85% oder 90% vor.
Insolvenzfestigkeit der Pfändung von Versicherungsforderungen
In einer beachtenswerten Entscheidung vom 26. 1. 2012 – IX ZR 191/10, DB 2012 S. 684 hat der BGH zur Insolvenzfestigkeit der Pfändung aufschiebend bedingter Forderungen Stellung genommen und die bisherige Kasuistik zu § 91 Abs. 1 InsO, der grundsätzlich den Erwerb von Rechten an Gegenständen der Insolvenzmasse nach Verfahrenseröffnung ausschließt, um einen Anwendungsfall bereichert.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Schuldner sämtliche ihm aufgrund eines Lebensversicherungsvertrags zustehenden Ansprüche für den Todesfall und weitere Ansprüche für den Erlebensfall zur Sicherheit an eine Bank abgetreten. Zudem sollte der Schuldner den Versicherungsvertrag nur mit Zustimmung der Bank kündigen dürfen. Später pfändete das Finanzamt des klagenden Landes alle Ansprüche und Rechte (einschließlich der Gestaltungsrechte) des Schuldners aus der Lebensversicherung. Im sich anschließenden Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zog der beklagte Insolvenzverwalter nach Kündigung der Lebensversicherung den Rückkaufswert zur Masse. Nach Ansicht des BGH nahm der Kläger den Insolvenzverwalter zurecht hinsichtlich des Rückkaufswerts in Anspruch, obwohl die Kündigung der Versicherung erst nach Verfahrenseröffnung erfolgt war.
ESUG: Brauchen die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses überhaupt eine Versicherung?
Ein zentraler Aspekt der Insolvenzrechtsreform durch das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) zum 1. März 2012 ist die Schaffung eines vorläufigen Gläubigerausschusses durch § 22a InsO n.F. Er dient der stärkeren Einbeziehung der Gläubiger bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren, vor allem mit dem Ziel, Einfluss auf die Entscheidung zur Auswahl des Insolvenzverwalters zu nehmen.
Eines der Praxisprobleme, mit dem Gläubiger hier zu kämpfen haben, ist die Frage der Versicherung. » Weiterlesen







